Artikel im FeuerTRUTZ Magazin 1.2017 bzgl. der "Baugenehmigungsfähigkeit von Modulbauweisen mit Stahlcontainern"
Das DIBt regelt mit der Bauregelliste (BRL) die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten (siehe BRL "Vorbemerkungen - 1 Allgemein").
Hier steht u.a.:
"Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
...
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln (z. B. DIN-Normen)
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
- dem allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) oder
- der Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen."
Dies gilt auch für die Verwendbarkeit von nicht geregelten Bauarten.
Auf offizielle Anfrage im Februar 2012 beim DIBt bzgl. der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise von Raumzellen mit der Nutzung als Büro, Schul- oder Kiga in Ausführung F 30, F 60 und F 90 haben wir nachfolgende Antwort vom DIBt erhalten:
"Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine bauaufsichtliche Erfordernis und Veranlassung zur allgemeinen Regelung/Behandlung (allgemein bauaufsichtliche Zulassung) von Raumzellenanordnungen/-ausführungen (mehrere Raumzellen aneinander und/oder übereinander gereiht), die als bauliche Anlage dienen.
Die brandschutztechnischen Anforderungen (Feuerwiderstand) der Landesbauordnungen gelten jeweils für einzelne Bauteile (Außenwand, Trennwand, Decke, Dach usw.); die entsprechende Nachweisführung kann i.d.R. - in Abhängigkeit der Konstruktion - nach den bekannten Möglichkeiten (allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemein bauaufsichtliche Zulassung, DIN 4102-4, Eurocodes, Brandschutzkonzept usw.) für die einzelnen Bauteile und unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgen."
Als Hersteller von Gebäuden in Stahlsystembauweise haben wir seit 2012, in enger Zusammenarbeit mit dem Otto-Graf-Institut der MPA Stuttgart, nachfolgende allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) erarbeitet.
Hierbei beruhen sämtliche Prüfzeugnisse auf Prüfberichten aus durchgeführten Großbrandversuchen, welche unter Einhaltung der für die jeweiligen Prüfungen erforderlichen Normen erfolgt ist:
P-BWU03-I 17.1.43 "Tragende Modulwand der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.45 "Tragende Wand der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.44 "Tragende Moduldecke der Feuerwiderstandsklasse F 30 und F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.46 "Tragende Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.52 "Tragende Außenwand Powerpanel der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.53 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.54 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.57 "Tragende Modulbau-Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
Die o. g. Prüfzeugnisse sind zu beziehen über das Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) unter nachfolgender Internetadresse:
www.irb.fraunhofer.de/bzp/ergebnis.jsp
Grundsätzlich können sämtliche Verwendbarkeitsnachweise (abP, abZ) beim Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) bezogen werden.
Autor:
Dipl.-Ing. (FH) Rainer Ziegler
Prokurist, Leiter Konstruktion und Fertigung der Heinkel Modulbau GmbH in Blaubeuren
Das DIBt regelt mit der Bauregelliste (BRL) die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten (siehe BRL "Vorbemerkungen - 1 Allgemein").
Hier steht u.a.:
"Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
...
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln (z. B. DIN-Normen)
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
- dem allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) oder
- der Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen."
Dies gilt auch für die Verwendbarkeit von nicht geregelten Bauarten.
Auf offizielle Anfrage im Februar 2012 beim DIBt bzgl. der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise von Raumzellen mit der Nutzung als Büro, Schul- oder Kiga in Ausführung F 30, F 60 und F 90 haben wir nachfolgende Antwort vom DIBt erhalten:
"Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine bauaufsichtliche Erfordernis und Veranlassung zur allgemeinen Regelung/Behandlung (allgemein bauaufsichtliche Zulassung) von Raumzellenanordnungen/-ausführungen (mehrere Raumzellen aneinander und/oder übereinander gereiht), die als bauliche Anlage dienen.
Die brandschutztechnischen Anforderungen (Feuerwiderstand) der Landesbauordnungen gelten jeweils für einzelne Bauteile (Außenwand, Trennwand, Decke, Dach usw.); die entsprechende Nachweisführung kann i.d.R. - in Abhängigkeit der Konstruktion - nach den bekannten Möglichkeiten (allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemein bauaufsichtliche Zulassung, DIN 4102-4, Eurocodes, Brandschutzkonzept usw.) für die einzelnen Bauteile und unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgen."
Als Hersteller von Gebäuden in Stahlsystembauweise haben wir seit 2012, in enger Zusammenarbeit mit dem Otto-Graf-Institut der MPA Stuttgart, nachfolgende allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) erarbeitet.
Hierbei beruhen sämtliche Prüfzeugnisse auf Prüfberichten aus durchgeführten Großbrandversuchen, welche unter Einhaltung der für die jeweiligen Prüfungen erforderlichen Normen erfolgt ist:
P-BWU03-I 17.1.43 "Tragende Modulwand der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.45 "Tragende Wand der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.44 "Tragende Moduldecke der Feuerwiderstandsklasse F 30 und F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.46 "Tragende Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.52 "Tragende Außenwand Powerpanel der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.53 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.54 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.57 "Tragende Modulbau-Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
Die o. g. Prüfzeugnisse sind zu beziehen über das Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) unter nachfolgender Internetadresse:
www.irb.fraunhofer.de/bzp/ergebnis.jsp
Grundsätzlich können sämtliche Verwendbarkeitsnachweise (abP, abZ) beim Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) bezogen werden.
Autor:
Dipl.-Ing. (FH) Rainer Ziegler
Prokurist, Leiter Konstruktion und Fertigung der Heinkel Modulbau GmbH in Blaubeuren