So richtig verstehe ich Ihre Frage nicht.
Die Dachbinder tragen das Trapezblech und müssen der brandschutztechnischen Anforderung genügen.
"5.13 Dächer
5.13.1 Zusammenhängende Dachflächen von mehr als 2.500 m² sind so auszubilden, dass eine Brandweiterleitung innerhalb eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts über das Dach behindert wird. Dies gilt im Sinne dieser Richtlinie z. B. als erfüllt bei Dächern ... aus geschlossenen Stahltrapezprofilen mit einer Mindestblechdicke tN = 0,75 mm und harter Bedachung aus nicht bituminöser Dampfsperre, nicht brennbaren Dämmstoffen und Kunststoff-Dachbahnen."
Davon abgesehen, sollte Ihre Photovoltaikanlage auch min. 30 Minuten oben bleiben.
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Brandschutz Dachnebentragwerk Industriebau
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Brandschutz Dachnebentragwerk Industriebau
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schreibe aktuell meine Facharbeit über eine Lagerhallenplanung.
Kurze Stichpunkte zur Übersicht:
- zwei Geschosse (getrennte Brandabschnitte)
- Stb.-Skelettbaukonstruktion
- MIndBauRL Stand Mai 2019
- PV-Anlage auf Dach
Zu meiner Frage:
Die Dachbinder sind aus Stb. geplant. Ich würde jedoch gern die Dachebene aus Trapezblech ausführen. Nach MIndBauRL ist die Anforderung jedoch F30 entsprechend Tabelle 2.
"6.3.1 Tragende und aussteifende Bauteile, Geschossdecken, Verschlüsse von Öffnungen in
Geschossdecken sowie das Haupttragwerk des Daches (z. B. Binder) sind mit der
Feuerwiderstandsfähigkeit und dem Brandverhalten der Baustoffe nach Tabelle 2 herzustellen."
Kann das Trapezblech als Nebentragwerk im Dach betrachtet werden und dadurch die F30-Anforderung entfallen?
MfG VogelStichworte: -
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