Hallo zusammen,
wie ist eine unterkellerte Doppelgarage für ein Einfamilienhaus (geschlossene Kleingarage, ca. 36m²), welche im Keller einen Lagerraum (ebenfalls ca. 36m²) hat, zu sehen? Der Kellerraum hat keine Verbindung mit der Garage, sondern wird über eine Außentreppe separat erschlossen.
Stellt der Kellerraum einen "Abstellraum mit mehr als 20m²" dar? Dann müssten die tragenden Bauteile der Garage nach §9 (3) GarStellV feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen erstellt werden.
Die Garage wird außerdem in einem Abstand von weniger als 2,5m an die Grundstücksgrenze gebaut, ohne dass ein Abstand zu Nachbargebäuden von mind. 5,0m gewährleistet werden kann. Da nach §1 (8) Bauteile von Garagen nach den Anforderungen der Gebäudeklasse 5 BayBO erstellt werden müssen, wenn nicht in der GaStellV anders geregelt, wäre an dieser Grenze eine feuerbeständige, mechanisch beanspruchbare Brandwand erforderlich, welche 30cm über das Dach hinausragt. Dies kommt mir für den geschilderten Fall sehr übertrieben vor.
Kann man den Kellerraum auch noch anders behandeln, z.B. weil er nicht im selben Geschoss wie die Garage liegt, oder weil er keine direkte Verbindung mit der Garage hat?
Vielen Dank schon mal für die Antwort!
Herzliche Grüße,
Franz
wie ist eine unterkellerte Doppelgarage für ein Einfamilienhaus (geschlossene Kleingarage, ca. 36m²), welche im Keller einen Lagerraum (ebenfalls ca. 36m²) hat, zu sehen? Der Kellerraum hat keine Verbindung mit der Garage, sondern wird über eine Außentreppe separat erschlossen.
Stellt der Kellerraum einen "Abstellraum mit mehr als 20m²" dar? Dann müssten die tragenden Bauteile der Garage nach §9 (3) GarStellV feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen erstellt werden.
Die Garage wird außerdem in einem Abstand von weniger als 2,5m an die Grundstücksgrenze gebaut, ohne dass ein Abstand zu Nachbargebäuden von mind. 5,0m gewährleistet werden kann. Da nach §1 (8) Bauteile von Garagen nach den Anforderungen der Gebäudeklasse 5 BayBO erstellt werden müssen, wenn nicht in der GaStellV anders geregelt, wäre an dieser Grenze eine feuerbeständige, mechanisch beanspruchbare Brandwand erforderlich, welche 30cm über das Dach hinausragt. Dies kommt mir für den geschilderten Fall sehr übertrieben vor.
Kann man den Kellerraum auch noch anders behandeln, z.B. weil er nicht im selben Geschoss wie die Garage liegt, oder weil er keine direkte Verbindung mit der Garage hat?
Vielen Dank schon mal für die Antwort!
Herzliche Grüße,
Franz