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Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befaehigung (BGI/GUV-I 5182) - Druckversion

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Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befaehigung (BGI/GUV-I 5182) - GRuhe - 15.03.2014

Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
  • Unfallverhütungsvorschrift: „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“
Eine neue [URL="http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5182.pdf"]Informationsschrift[/URL] der DGUV gibt eine Übersicht zu den Inhalten und zum Umfang der Ausbildung von Brand
schutzhelfern.


- SimonSchmeisser - 14.04.2014

Hallo,

"Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift,
z. B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer
Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung
als Brandschutzhelfer bestellt werden."


Was soll dieser Blödsinn, weder die Brandschutzordnung/ Flucht- und Rettungswege
etc. sind Gegenstand einer TM-Ausbildung im Rahmen der F-Ausbildung.

oder

"Fachkundig im Sinne dieser Schrift ist, wer über eine entsprechende
Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende
berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet.
Hierzu zählen z.B.:

• Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der
Fachrichtung Brandschutz
• Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
• Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz
• [i]Mitglieder der Feuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang
„Gruppenführer“
"
[/i]

Gleiches wie oben, man möge sich mal die VB-Themen (TM/ TF ist VB= BSW) in den
Lernzielkatalogen der einzelnen Länder anschauen.... ich mag daraus keine
Qualifikation ableiten können. Ich kann mir die Hintergründe aber schon denken...

Weiter man beachte die Dauer der "Ausbildung", 2 Stunden a. 45 Minuten für die
Theorie .... sorry, aus der Praxis kann dies keiner geschrieben haben.

usw.

Insgesamt alles sehr widersprüchlich auch im Hinblick auf die BGI 847/ vfdb 12/09-01.
Auch wenn es nur eine BGI ist, es ist nur noch nervig...

Gruß
Simon Schmeisser