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		<title><![CDATA[Feuertrutz - Vorschriften, Richtlinien und Normen]]></title>
		<link>https://forum.feuertrutz.de/</link>
		<description><![CDATA[Feuertrutz - https://forum.feuertrutz.de]]></description>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2026 15:27:47 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[NTR in Beherbergungsstätten]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2079</link>
			<pubDate>Tue, 17 Mar 2026 09:15:44 +0100</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=941">PeHa</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2079</guid>
			<description><![CDATA[Hallo in die Runde, <br />
<br />
ich habe eine allgemeine Frage bzgl. den brandschutztechnischen Anforderungen an die Wände des NTR in Beherbergungsstätten: <br />
<br />
in der Muster- Beherbergungsstättenverordnung gibt es <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">keinen </span>Paragraphen zum NTR, es gelten also die Anforderungen aus den jeweiligen LBO's (im betreffenden Bundesland gibt es keine "eigene" Beherbergungsstättenverordnun- das nebensächlich nebenbei). Wir befinden uns in der GK 4 und in den meisten LBO's gilt dort die Anforderung hochfeuerhemmend. <br />
<br />
Nun müssen aber tragende Wände, Stützen und Decken gem. §4 Ab. 1 S.1 MBeVO  (abgesehen von ein paar kleineren Erleichterungen, die wir jetztmal nicht berücksichtigen wollen) feuerbeständig ausgeführt werden. <br />
<br />
Sprich: das gesamte Gebäude hat eher ein "fb"- Schutzniveau, der NTR genügt aber "hfh"...das passt irgendwie nicht ganz zusammen. <br />
<br />
Ist jemandem dieser Widerspruch auch schon aufgefallen, oder ist es gar keiner und mir fehlt nur die Logik dahinter...?!?<br />
<br />
Danke für eure Antworten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo in die Runde, <br />
<br />
ich habe eine allgemeine Frage bzgl. den brandschutztechnischen Anforderungen an die Wände des NTR in Beherbergungsstätten: <br />
<br />
in der Muster- Beherbergungsstättenverordnung gibt es <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">keinen </span>Paragraphen zum NTR, es gelten also die Anforderungen aus den jeweiligen LBO's (im betreffenden Bundesland gibt es keine "eigene" Beherbergungsstättenverordnun- das nebensächlich nebenbei). Wir befinden uns in der GK 4 und in den meisten LBO's gilt dort die Anforderung hochfeuerhemmend. <br />
<br />
Nun müssen aber tragende Wände, Stützen und Decken gem. §4 Ab. 1 S.1 MBeVO  (abgesehen von ein paar kleineren Erleichterungen, die wir jetztmal nicht berücksichtigen wollen) feuerbeständig ausgeführt werden. <br />
<br />
Sprich: das gesamte Gebäude hat eher ein "fb"- Schutzniveau, der NTR genügt aber "hfh"...das passt irgendwie nicht ganz zusammen. <br />
<br />
Ist jemandem dieser Widerspruch auch schon aufgefallen, oder ist es gar keiner und mir fehlt nur die Logik dahinter...?!?<br />
<br />
Danke für eure Antworten.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mindestabstand zwischen RWA und PV-Modulen auf Schrägdächern]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2075</link>
			<pubDate>Tue, 13 May 2025 14:02:48 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=1008">KrisDo</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2075</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Zusammen,<br />
<br />
Aktuell habe ich ein Projekt in Berlin zugeschoben bekommen, in welchem ein Schrägdach erneuert wird und in diesem Zuge RWA-Öffnungen sowie eine PV-Anlage sich die Dachfläche teilen werden. Ich finde lediglich Mindestabstände zwischen RWA und PV-Anlagen auf Flachdächer, aber keine Abstände für Schrägdächer.<br />
Die PV-Module sind nur unterhalb bzw. Horizontal zu den RWA-Anlagen angeordnet. Oberhalb der Öffnungen sollen keine Module angeordnet werden.<br />
<br />
Dementsprechend mein Frage ob es ein Regelwerk/ Richtline o.ä. gibt an welchen man sich orientieren kann. Aktuell ist in der Planung der Abständen von Flachdächern angedacht.<br />
<br />
VG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Zusammen,<br />
<br />
Aktuell habe ich ein Projekt in Berlin zugeschoben bekommen, in welchem ein Schrägdach erneuert wird und in diesem Zuge RWA-Öffnungen sowie eine PV-Anlage sich die Dachfläche teilen werden. Ich finde lediglich Mindestabstände zwischen RWA und PV-Anlagen auf Flachdächer, aber keine Abstände für Schrägdächer.<br />
Die PV-Module sind nur unterhalb bzw. Horizontal zu den RWA-Anlagen angeordnet. Oberhalb der Öffnungen sollen keine Module angeordnet werden.<br />
<br />
Dementsprechend mein Frage ob es ein Regelwerk/ Richtline o.ä. gibt an welchen man sich orientieren kann. Aktuell ist in der Planung der Abständen von Flachdächern angedacht.<br />
<br />
VG]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Brandwarnanlage in Verbrauchermarkt]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2074</link>
			<pubDate>Wed, 30 Apr 2025 11:25:47 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=718">ArTun</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2074</guid>
			<description><![CDATA[Hallo.<br />
<br />
Gemäß der Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt muss <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">die geplante Brandwarnanlage als automatische Alarmierungseinrichtung gemäß VVTB Anhang 14</span> hergestellt werden.<br />
<br />
VVTB Anhang 14, Punkt 2 schreibt vor:<br />
Aufgaben von Brandmeldeanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden.<br />
<br />
Brandwarnanlagen können nach VVTB keine Alarmierungsanlagen sein.<br />
<br />
Was genau fordert hier das Bauamt? Wie kann die Brandwarnanlage als automatische Alarmierungseinrichtung genutzt werden?<br />
<br />
<span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Bereits im Vorfeld danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung</span>.<br />
<br />
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo.<br />
<br />
Gemäß der Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt muss <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">die geplante Brandwarnanlage als automatische Alarmierungseinrichtung gemäß VVTB Anhang 14</span> hergestellt werden.<br />
<br />
VVTB Anhang 14, Punkt 2 schreibt vor:<br />
Aufgaben von Brandmeldeanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden.<br />
<br />
Brandwarnanlagen können nach VVTB keine Alarmierungsanlagen sein.<br />
<br />
Was genau fordert hier das Bauamt? Wie kann die Brandwarnanlage als automatische Alarmierungseinrichtung genutzt werden?<br />
<br />
<span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Bereits im Vorfeld danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung</span>.<br />
<br />
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Sicherheitsstromversorgung, Bemessungsdauer der Stromquelle]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2073</link>
			<pubDate>Sat, 26 Apr 2025 22:05:11 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=1005">Enzo</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2073</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
die DIN VDE 0100-560 Anhang B (informativ) benennt die Bemessungsbetriebsdauer der Stromquelle für verschiedene Sicherheitseinrichtungen. <br />
U. a.<br />
12 Stunden für Anlagen zur Löschwasserversorgung,<br />
3 Stunden für Aufzüge mit Brandfallsteuerung<br />
<br />
In der Überschrift zum Anhang B steht ausdrücklich "informativ".<br />
<br />
In welchem Regelwerk werden die o. g. Bemessungsdauern als verbindliche Anforderung benannt?<br />
<br />
VG<br />
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
die DIN VDE 0100-560 Anhang B (informativ) benennt die Bemessungsbetriebsdauer der Stromquelle für verschiedene Sicherheitseinrichtungen. <br />
U. a.<br />
12 Stunden für Anlagen zur Löschwasserversorgung,<br />
3 Stunden für Aufzüge mit Brandfallsteuerung<br />
<br />
In der Überschrift zum Anhang B steht ausdrücklich "informativ".<br />
<br />
In welchem Regelwerk werden die o. g. Bemessungsdauern als verbindliche Anforderung benannt?<br />
<br />
VG<br />
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einbaukriterien NRWG]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2056</link>
			<pubDate>Tue, 10 Dec 2024 10:39:25 +0100</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=991">cb aus nrw</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2056</guid>
			<description><![CDATA[Hallo in die Runde,<br />
<br />
bezüglich eines größeren Hallenneubaus müssen zahlreiche Rückkühler - ähnlich Klima-Multisplitt Außeneinheiten - oben auf's Dach gestellt werden. Diese kommen den NRWG-Lichtkuppeln meiner Meinung nach viel zu nah. An einigen Stellen liegt der Abstand zwischen dem Gerät (400 x 1100mm x 1450mm Höhe) im Lichten bis zur Dachöffnung bei &lt; 3,0m.<br />
<br />
In der DIN 18232-2 ist lediglich ein Abstand der Lichtkuppeln untereinander von &gt; 4,0m sowie zum Dachrand von min. 5,0m vorgegeben.<br />
Gibt es sonst noch irgendeine Regelung die hierzu Aussagen trifft (VDI, VDS.... )?? Auch bei den Herstellern konnte ich dazu leider nichts finden.<br />
Hier bei FeuerTrutz gibt es auch nur die Abhandlungen zu den PV Anlagen und den daraus resultierenden möglichen Beeinflussungen der NRWG.<br />
<br />
Für Eure Unterstützung danke ich im Voraus!<br />
<br />
Gruß,<br />
Christian]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo in die Runde,<br />
<br />
bezüglich eines größeren Hallenneubaus müssen zahlreiche Rückkühler - ähnlich Klima-Multisplitt Außeneinheiten - oben auf's Dach gestellt werden. Diese kommen den NRWG-Lichtkuppeln meiner Meinung nach viel zu nah. An einigen Stellen liegt der Abstand zwischen dem Gerät (400 x 1100mm x 1450mm Höhe) im Lichten bis zur Dachöffnung bei &lt; 3,0m.<br />
<br />
In der DIN 18232-2 ist lediglich ein Abstand der Lichtkuppeln untereinander von &gt; 4,0m sowie zum Dachrand von min. 5,0m vorgegeben.<br />
Gibt es sonst noch irgendeine Regelung die hierzu Aussagen trifft (VDI, VDS.... )?? Auch bei den Herstellern konnte ich dazu leider nichts finden.<br />
Hier bei FeuerTrutz gibt es auch nur die Abhandlungen zu den PV Anlagen und den daraus resultierenden möglichen Beeinflussungen der NRWG.<br />
<br />
Für Eure Unterstützung danke ich im Voraus!<br />
<br />
Gruß,<br />
Christian]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ansaugrauchmelder virtuelle Brandabschnitte]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2049</link>
			<pubDate>Thu, 14 Nov 2024 11:47:58 +0100</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=989">Thomas</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2049</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
wir haben als Planer die Frage bekommen, ob ein Ansaugrohr mit Ansaugöffnungen einem anderen virtuellen Brandabschnitt mit überwachen darf?<br />
<br />
Das Projekt ist eine Lagerhalle mit 11m Deckenhöhe und einer gesamt Fläche von ca. 10.000m².<br />
Die Fläche wurde in 8 virtuelle Brandabschnitte unterteilt und die Auswerteeinheiten wurden in die Abschnitte platziert.<br />
Dennoch sollen einige Rohre einen anderen virtuellen Brandabschnitt überwachen.<br />
<br />
Ist das erlaubt oder welche Vorschriften würden es verbieten?<br />
<br />
Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
wir haben als Planer die Frage bekommen, ob ein Ansaugrohr mit Ansaugöffnungen einem anderen virtuellen Brandabschnitt mit überwachen darf?<br />
<br />
Das Projekt ist eine Lagerhalle mit 11m Deckenhöhe und einer gesamt Fläche von ca. 10.000m².<br />
Die Fläche wurde in 8 virtuelle Brandabschnitte unterteilt und die Auswerteeinheiten wurden in die Abschnitte platziert.<br />
Dennoch sollen einige Rohre einen anderen virtuellen Brandabschnitt überwachen.<br />
<br />
Ist das erlaubt oder welche Vorschriften würden es verbieten?<br />
<br />
Vielen Dank]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Lautstärke Alarm: Vorgaben für den Außenbereich?]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2044</link>
			<pubDate>Thu, 17 Oct 2024 18:26:25 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=986">Günter</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2044</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
bei einer Evakuierungsübung wurde festgestellt, dass der Alarm im Außenbereich nicht zu hören war. Ich finde aber nur Vorgaben "dB(A)" für innerhalb von Gebäuden. Gibt es Vorgaben für den Außenbereich?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
bei einer Evakuierungsübung wurde festgestellt, dass der Alarm im Außenbereich nicht zu hören war. Ich finde aber nur Vorgaben "dB(A)" für innerhalb von Gebäuden. Gibt es Vorgaben für den Außenbereich?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Garagenpark - Kleingarage / Mittelgarage? Einzelne Nutzungseinheiten / Gebäudeklasse?]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2037</link>
			<pubDate>Tue, 08 Oct 2024 15:09:33 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=577">concelebration</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2037</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ein Bauherr hat in Baden-Württemberg einen Garagenpark genehmigen lassen (vereinfachtes Verfahren) und bereits errichtet.<br />
Laut Genehmigung werden die Garagen in die GK 3 eingestuft.<br />
In den Genehmigungsplänen sind vom Planer feuerhemmende Trennwände (immer 3 Garagen, dann Trennwand) eingetragen, um eine gemeinsame Fläche von 100 qm nicht zu überschreiten (Kriterium Kleingarage).<br />
<br />
Es handelt sich um zwei gespiegelte Reihen mit je 12 Garagen, mit einer 10 m breiten Fahrspur (ohne Dach) dazwischen. Errichtet in Holzständerbauweise, alle in sich abgeschlossen, mit eigenem Tor und keiner Verbindung zum Nachbarn. <br />
Eine Reihe hat weniger als 400 m² Gesamtfläche.<br />
<br />
Nun stellt sich eher zufällig raus, dass die Wände weder raumabschließend noch im Hinblick auf die Tragfähigkeit feuerhemmend ausgeführt sind (kein DIN-Aufbau, u.a. Dämmung fehlt, Achsabstand zu groß). Es soll Legalität hergestellt werden...<br />
<br />
Für mich stellt sich nun zuerst die Frage, wie das Ganze einzustufen ist.<br />
Eigenständige Gebäude sind die einzelnen Garagen nicht.<br />
Sind die einzelnen Garagen aber als Nutzungseinheiten zu werten?<br />
(Im Mietvertrag werden sie explizit als Garagen ausgewiesen, Lagerung, Werkstatt, o. Ä. ist untersagt. Also gibt es keine Aufenthaltsräume.)<br />
Wenn ja, stimmt die GK 3, wenn nein, wären es doch eher zwei Gebäude der GK 1?<br />
<br />
Sind Trennwände zwischen den Kleingaragen erforderlich oder dürfen diese beliebig aneinander gereiht werden? (max. 40 m ohne Brandwand)<br />
<br />
Bleibt es bei der GK 3 bedeutet das ja für den Bauherrn, dass er jede Wand aufmachen muss und Ständer und Dämmung ergänzen muss...<br />
<br />
Freue mich auf Antworten!<br />
<br />
Grüße<br />
Conni]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ein Bauherr hat in Baden-Württemberg einen Garagenpark genehmigen lassen (vereinfachtes Verfahren) und bereits errichtet.<br />
Laut Genehmigung werden die Garagen in die GK 3 eingestuft.<br />
In den Genehmigungsplänen sind vom Planer feuerhemmende Trennwände (immer 3 Garagen, dann Trennwand) eingetragen, um eine gemeinsame Fläche von 100 qm nicht zu überschreiten (Kriterium Kleingarage).<br />
<br />
Es handelt sich um zwei gespiegelte Reihen mit je 12 Garagen, mit einer 10 m breiten Fahrspur (ohne Dach) dazwischen. Errichtet in Holzständerbauweise, alle in sich abgeschlossen, mit eigenem Tor und keiner Verbindung zum Nachbarn. <br />
Eine Reihe hat weniger als 400 m² Gesamtfläche.<br />
<br />
Nun stellt sich eher zufällig raus, dass die Wände weder raumabschließend noch im Hinblick auf die Tragfähigkeit feuerhemmend ausgeführt sind (kein DIN-Aufbau, u.a. Dämmung fehlt, Achsabstand zu groß). Es soll Legalität hergestellt werden...<br />
<br />
Für mich stellt sich nun zuerst die Frage, wie das Ganze einzustufen ist.<br />
Eigenständige Gebäude sind die einzelnen Garagen nicht.<br />
Sind die einzelnen Garagen aber als Nutzungseinheiten zu werten?<br />
(Im Mietvertrag werden sie explizit als Garagen ausgewiesen, Lagerung, Werkstatt, o. Ä. ist untersagt. Also gibt es keine Aufenthaltsräume.)<br />
Wenn ja, stimmt die GK 3, wenn nein, wären es doch eher zwei Gebäude der GK 1?<br />
<br />
Sind Trennwände zwischen den Kleingaragen erforderlich oder dürfen diese beliebig aneinander gereiht werden? (max. 40 m ohne Brandwand)<br />
<br />
Bleibt es bei der GK 3 bedeutet das ja für den Bauherrn, dass er jede Wand aufmachen muss und Ständer und Dämmung ergänzen muss...<br />
<br />
Freue mich auf Antworten!<br />
<br />
Grüße<br />
Conni]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufschaltung der Brandmeldeanlage/Hausalarmanlage in Hotels]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2029</link>
			<pubDate>Thu, 05 Sep 2024 07:37:16 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=941">F.ire-P.rotect</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2029</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich habe mal wieder eine Frage zum Thema Hotels und die Aufschaltung der Brandmeldeanlage/Hausalarmanlage zur Feuerwehr.<br />
<br />
Laut der Beherbergungsstättenverordnung wird unter § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen wird klar beschrieben, was ab 60 Betten gefordert wird. Das Hotel wo sich mir die Frage stellt, hat sogar 300 Betten.<br />
<br />
Woher würde die Forderung kommen, dass die Brandmeldeanlage zur Feuerwehr aufgeschaltet werden muss?<br />
Bestimmt das überhaupt eine Norm oder beschließt, die Notwendigkeit der Aufschaltung, der Brandschutznachweisersteller oder die Baubehörde?<br />
<br />
Komme aus dem Bundesland "Bayern"<br />
<br />
Danke schon mal für die Rückmeldung. <br />
<br />
<br />
<br />
Mit freundliche Grüßen<br />
F.P.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich habe mal wieder eine Frage zum Thema Hotels und die Aufschaltung der Brandmeldeanlage/Hausalarmanlage zur Feuerwehr.<br />
<br />
Laut der Beherbergungsstättenverordnung wird unter § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen wird klar beschrieben, was ab 60 Betten gefordert wird. Das Hotel wo sich mir die Frage stellt, hat sogar 300 Betten.<br />
<br />
Woher würde die Forderung kommen, dass die Brandmeldeanlage zur Feuerwehr aufgeschaltet werden muss?<br />
Bestimmt das überhaupt eine Norm oder beschließt, die Notwendigkeit der Aufschaltung, der Brandschutznachweisersteller oder die Baubehörde?<br />
<br />
Komme aus dem Bundesland "Bayern"<br />
<br />
Danke schon mal für die Rückmeldung. <br />
<br />
<br />
<br />
Mit freundliche Grüßen<br />
F.P.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Lagerung von Restmüll/Biotonnen im Keller]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2028</link>
			<pubDate>Thu, 29 Aug 2024 22:38:47 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=975">Lungeo</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2028</guid>
			<description><![CDATA[Ich wohne in einem älteren Wohnhaus mit 5 Wohnungen.<br />
<br />
Nun sollten wir lt. Vermieter unsere Restmülltonnen in den Keller stellen - aktuell stehen sie im Hof und stören niemanden.<br />
<br />
Der Keller ist komplett offen, keine abgeschlossenen Räume, keine Brandwände, Brandschutztüren u. dgl.<br />
Es befindet sich auch die Hauptgasleitung, Gaszähler, Gastherme, Stromzähler usw. - im offenen Keller.<br />
<br />
Restmülltonnen gelten als leicht entflammbar, sei es durch Verpuffung, Zigarettenkippen usw.<br />
<br />
Weiß jemand, ob dies vom Brandschutz her, erlaubt ist?<br />
<br />
Auch die Tür vom Treppenhaus in den Keller ist nur aus Holz, keine T-30 Brandschütztür.<br />
<br />
Das kann m.E. nicht erlaubt sein - nur ca. 3m von einer Gasleitung steht schon eine Tonne, von einem Mieter, die anderen weigern sich,<br />
die Tonne in den Keller zu schleppen. Ist eine 120l Tonne, etwa mit 30-40kg Restmüll.<br />
<br />
Wäre schön, wenn dazu jemand Verordnungen usw. kennen würde, die ich dann gesammelt dem Vermieter vorlegen könnte.<br />
<br />
Vielen Dank<br />
Lungeo]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich wohne in einem älteren Wohnhaus mit 5 Wohnungen.<br />
<br />
Nun sollten wir lt. Vermieter unsere Restmülltonnen in den Keller stellen - aktuell stehen sie im Hof und stören niemanden.<br />
<br />
Der Keller ist komplett offen, keine abgeschlossenen Räume, keine Brandwände, Brandschutztüren u. dgl.<br />
Es befindet sich auch die Hauptgasleitung, Gaszähler, Gastherme, Stromzähler usw. - im offenen Keller.<br />
<br />
Restmülltonnen gelten als leicht entflammbar, sei es durch Verpuffung, Zigarettenkippen usw.<br />
<br />
Weiß jemand, ob dies vom Brandschutz her, erlaubt ist?<br />
<br />
Auch die Tür vom Treppenhaus in den Keller ist nur aus Holz, keine T-30 Brandschütztür.<br />
<br />
Das kann m.E. nicht erlaubt sein - nur ca. 3m von einer Gasleitung steht schon eine Tonne, von einem Mieter, die anderen weigern sich,<br />
die Tonne in den Keller zu schleppen. Ist eine 120l Tonne, etwa mit 30-40kg Restmüll.<br />
<br />
Wäre schön, wenn dazu jemand Verordnungen usw. kennen würde, die ich dann gesammelt dem Vermieter vorlegen könnte.<br />
<br />
Vielen Dank<br />
Lungeo]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Brandschutzbeauftragte bestellen?]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2004</link>
			<pubDate>Thu, 18 Jul 2024 10:52:55 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=965">hook75</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2004</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich habe eine generelle Frage zum Thema Brandschutzbeauftragten im ÖD bei Versammlungstellen , Hochhäuser .<br />
Gibt es genaue Gesetze Richtlinien oder Rechtliche Grundlagen die einen Brandschutzbeauftragten erfordern?<br />
<br />
Danke]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich habe eine generelle Frage zum Thema Brandschutzbeauftragten im ÖD bei Versammlungstellen , Hochhäuser .<br />
Gibt es genaue Gesetze Richtlinien oder Rechtliche Grundlagen die einen Brandschutzbeauftragten erfordern?<br />
<br />
Danke]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unterschied Richtlinie und DIN zum Thema Flächen für die Feuerwehr]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2001</link>
			<pubDate>Tue, 25 Jun 2024 14:47:23 +0200</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=941">F.ire-P.rotect</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=2001</guid>
			<description><![CDATA[Hallo, ich hätte eine Frage zum unterschied zwischen der "Richtlinien Flächen für die Feuerwehr" und der "DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr".<br />
<br />
Hintergrund ist die Mindestbreite. Diese wurde in der neuen DIN 14090 von 3 Meter auf 3,5m verbreitert.<br />
<br />
Was muss ich nun für das Bundesland Bayern verwenden? <br />
<br />
Was hat mehr rechtliche Wirkung? Richtlinie oder DIN?<br />
<br />
Danke schon einmal für die Rückmeldung. <br />
<br />
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo, ich hätte eine Frage zum unterschied zwischen der "Richtlinien Flächen für die Feuerwehr" und der "DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr".<br />
<br />
Hintergrund ist die Mindestbreite. Diese wurde in der neuen DIN 14090 von 3 Meter auf 3,5m verbreitert.<br />
<br />
Was muss ich nun für das Bundesland Bayern verwenden? <br />
<br />
Was hat mehr rechtliche Wirkung? Richtlinie oder DIN?<br />
<br />
Danke schon einmal für die Rückmeldung. <br />
<br />
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[VStättVO BW - Raum &#x26;t 200 m², Sitzplätze an Tischen, trotzdem Versammlungsstätte?]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=1972</link>
			<pubDate>Wed, 13 Mar 2024 12:42:00 +0100</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=577">concelebration</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=1972</guid>
			<description><![CDATA[Hallo!<br />
In einem Industrie-Neubau (BaWü, GK 3, A &lt; 1.600 m², 2 oberirdische Geschosse, Tragwerk fb, Anwendung IndBauRL) , soll im 1. OG ein Pausenraum mit rund 150 m² angeordnet werden.<br />
Er wird mit Tischen und Stühlen möbliert, 66 Sitzplätze sind eingezeichnet, und eine Teeküche (Herd, Abzug, Mikro, Spülmaschine) erhalten.<br />
Die Firma beschäftigt weniger als 200 Personen an diesem Standort.<br />
Konnte den Vorentwurf zusammen mit dem Architekt mit der Genehmigungsbehörde und der Brandschutzdienststelle vor Einreichung eines Bauantrags vorstellen und besprechen.<br />
<br />
Die Behörde fordert die Anwendung der VStättVO für den Pausenraum.<br />
Ich kann es nicht nachvollziehen:<br />
Der Raum ist kleiner als 200 m², ich möbliere explizit an Tischen, also 1 Pers. / m², also weniger als 200 Personen, also keine Anwendung der Verordnung.<br />
Gerne hat mein Raum zwei Ausgänge, aus dem 1. OG habe ich ohnehin 2 bauliche RW und die lichten Breiten sind auch ausreichend,<br />
aber warum muss ich die VStättVO anwenden??<br />
<br />
Freue mich auf Rückmeldungen!<br />
Grüße<br />
Conni]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo!<br />
In einem Industrie-Neubau (BaWü, GK 3, A &lt; 1.600 m², 2 oberirdische Geschosse, Tragwerk fb, Anwendung IndBauRL) , soll im 1. OG ein Pausenraum mit rund 150 m² angeordnet werden.<br />
Er wird mit Tischen und Stühlen möbliert, 66 Sitzplätze sind eingezeichnet, und eine Teeküche (Herd, Abzug, Mikro, Spülmaschine) erhalten.<br />
Die Firma beschäftigt weniger als 200 Personen an diesem Standort.<br />
Konnte den Vorentwurf zusammen mit dem Architekt mit der Genehmigungsbehörde und der Brandschutzdienststelle vor Einreichung eines Bauantrags vorstellen und besprechen.<br />
<br />
Die Behörde fordert die Anwendung der VStättVO für den Pausenraum.<br />
Ich kann es nicht nachvollziehen:<br />
Der Raum ist kleiner als 200 m², ich möbliere explizit an Tischen, also 1 Pers. / m², also weniger als 200 Personen, also keine Anwendung der Verordnung.<br />
Gerne hat mein Raum zwei Ausgänge, aus dem 1. OG habe ich ohnehin 2 bauliche RW und die lichten Breiten sind auch ausreichend,<br />
aber warum muss ich die VStättVO anwenden??<br />
<br />
Freue mich auf Rückmeldungen!<br />
Grüße<br />
Conni]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Sind Wandhydranten/Steigleitungen eine Pflicht in bayerischen Schulen]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=1966</link>
			<pubDate>Wed, 17 Jan 2024 16:28:35 +0100</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=941">F.ire-P.rotect</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=1966</guid>
			<description><![CDATA[[SIZE=14px]<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Hallo liebe Forumsmitglieder,</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">ich habe eine Frage zu Wandhydranten-Anlagen in Schulen (Bundesland Bayern).<br />
Hintergrund der Frage ist die Nachrüstung von einer Trennstation aufgrund der Trinkwasserverordnung.</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Aufgrund des Alters der Schule, kann ich aus dem „Baubescheid“ entnehmen, dass damals zur schnellen Selbsthilfe<br />
und zur Unterstützung der Löscharbeiten der Feuerwehr, Wandhydranten Typ F gefordert waren.<br />
Aus welcher Verordnung sich dies ergibt, steht leider nicht im Bescheid.</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Daher meine Frage:</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">In welcher Verordnung steht, dass ich die Wandhydranten-Anlage in bayerischen Schulen, zwingend weiter Betreiben muss?</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Laut Landesfeuerwehrverband Fachbereich 4, gibt es eine Aussage zur Nutzung von Wandhydranten in Städten die keine<br />
Berufsfeuerwehr haben (bei dem Text handelt es sich nur um einen Teilausschnitt der Stellungnahme vom LFV Fachbereich 4).</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Bei der Frage, “Wer den Wandhydranten im Erstangriff einsetzt“, ergab sich zumindest in Oberbayern folgendes Bild: </span></span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren wird der Wandhydrant i.d.R. nicht verwendet, da die Lage der Wandhydranten<br />
in den Gebäuden so gut wie nie bekannt ist und nach den Einsatzgrundsätzen für Atemschutzgeräteträger ein verrauchter/betroffener<br />
Bereich nur mit „Wasser am Strahlrohr“ betreten werden soll. Da sich die Standorte der Wandhydranten i.d.R. in den Fluren<br />
befinden und diese bei einem Brand in einem Zimmer/Büro/Raum i.d.R. verraucht sind, schließt sich hier die Verwendung für<br />
die Feuerwehr schon aus einsatztaktischen Gründen von selbst aus. </span></span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Einsatztaktisch hat also eine Nachrüstung der Trennstation keinen Vorteil für die örtliche Feuerwehr. Schlimmstenfalls kommt<br />
man sogar als Feuerwehrdienstleistender in Erklärungsnot, wenn man dann wirklich einen Brand in der Schule hat<br />
und dann wurde nicht einmal die mit hohen Kosten umgerüstete Wandhydranten-Anlage verwendet!</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Daher stellt sich mir die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, wenn man die Wandhydraten-Anlage in eine trockene Steigleitung umrüstet?<br />
Klar muss man sich hier auch bewusst sein, dass das ganze auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (z.B. neuer Brandschutznachweis,<br />
Überarbeitung der Feuerwehrpläne, Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne, mehr Feuerlöscher, …).</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b"><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">Was die am Ende wirtschaftlichste Lösung dabei ist und ob die örtliche Feuerwehr dem zustimmt, ist erst einmal zweitrangig,<br />
mir geht es in erster Linie nur einmal darum, ob rechtlich überhaupt die Möglichkeit besteht, dass man in bayerischen Schulen<br />
die Wandhydranten-Anlage auf eine trockene Steigleitung mit Einspeisung über die Feuerwehr umrüsten darf.</span></span></span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Ich bedanke mich schon einmal recht herzlich für die informativen Rückmeldungen.</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Mit freundlichen Grüßen:</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">F.P.</span>[/SIZE]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[[SIZE=14px]<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Hallo liebe Forumsmitglieder,</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">ich habe eine Frage zu Wandhydranten-Anlagen in Schulen (Bundesland Bayern).<br />
Hintergrund der Frage ist die Nachrüstung von einer Trennstation aufgrund der Trinkwasserverordnung.</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Aufgrund des Alters der Schule, kann ich aus dem „Baubescheid“ entnehmen, dass damals zur schnellen Selbsthilfe<br />
und zur Unterstützung der Löscharbeiten der Feuerwehr, Wandhydranten Typ F gefordert waren.<br />
Aus welcher Verordnung sich dies ergibt, steht leider nicht im Bescheid.</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Daher meine Frage:</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">In welcher Verordnung steht, dass ich die Wandhydranten-Anlage in bayerischen Schulen, zwingend weiter Betreiben muss?</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Laut Landesfeuerwehrverband Fachbereich 4, gibt es eine Aussage zur Nutzung von Wandhydranten in Städten die keine<br />
Berufsfeuerwehr haben (bei dem Text handelt es sich nur um einen Teilausschnitt der Stellungnahme vom LFV Fachbereich 4).</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Bei der Frage, “Wer den Wandhydranten im Erstangriff einsetzt“, ergab sich zumindest in Oberbayern folgendes Bild: </span></span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font"><span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren wird der Wandhydrant i.d.R. nicht verwendet, da die Lage der Wandhydranten<br />
in den Gebäuden so gut wie nie bekannt ist und nach den Einsatzgrundsätzen für Atemschutzgeräteträger ein verrauchter/betroffener<br />
Bereich nur mit „Wasser am Strahlrohr“ betreten werden soll. Da sich die Standorte der Wandhydranten i.d.R. in den Fluren<br />
befinden und diese bei einem Brand in einem Zimmer/Büro/Raum i.d.R. verraucht sind, schließt sich hier die Verwendung für<br />
die Feuerwehr schon aus einsatztaktischen Gründen von selbst aus. </span></span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Einsatztaktisch hat also eine Nachrüstung der Trennstation keinen Vorteil für die örtliche Feuerwehr. Schlimmstenfalls kommt<br />
man sogar als Feuerwehrdienstleistender in Erklärungsnot, wenn man dann wirklich einen Brand in der Schule hat<br />
und dann wurde nicht einmal die mit hohen Kosten umgerüstete Wandhydranten-Anlage verwendet!</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Daher stellt sich mir die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, wenn man die Wandhydraten-Anlage in eine trockene Steigleitung umrüstet?<br />
Klar muss man sich hier auch bewusst sein, dass das ganze auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (z.B. neuer Brandschutznachweis,<br />
Überarbeitung der Feuerwehrpläne, Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne, mehr Feuerlöscher, …).</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b"><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">Was die am Ende wirtschaftlichste Lösung dabei ist und ob die örtliche Feuerwehr dem zustimmt, ist erst einmal zweitrangig,<br />
mir geht es in erster Linie nur einmal darum, ob rechtlich überhaupt die Möglichkeit besteht, dass man in bayerischen Schulen<br />
die Wandhydranten-Anlage auf eine trockene Steigleitung mit Einspeisung über die Feuerwehr umrüsten darf.</span></span></span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Ich bedanke mich schon einmal recht herzlich für die informativen Rückmeldungen.</span><br />
<br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">Mit freundlichen Grüßen:</span><br />
<span style="font-family: Calibri;" class="mycode_font">F.P.</span>[/SIZE]]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Prüfpflicht von Sicherheitsbeleuchtung (Einzelbatterieleuchten)]]></title>
			<link>https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=1957</link>
			<pubDate>Tue, 05 Dec 2023 16:23:01 +0100</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://forum.feuertrutz.de/member.php?action=profile&uid=941">F.ire-P.rotect</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://forum.feuertrutz.de/showthread.php?tid=1957</guid>
			<description><![CDATA[Hallo liebe Brandschutzfachleute,<br />
<br />
ich habe eine Frage zur Überprüfung von Einzelbatterieleuchten.<br />
<br />
Einzelbatterieleuchten unterliegen unterschiedlichen Wartungszyklen. <br />
z.B.<br />
- Wöchentliche und monatliche Umschaltung auf Batteriebetrieb und Kontrolle der Notleuchten und Rettungszeichenleuchten auf Funktion.<br />
- Überprüfung der Rettungszeichen- und Notleuchten über die volle Gebrauchsdauer (1/3/8h)<br />
<br />
Sind diese Einzelbatterieleuchten auch nach SprüfV zu Prüfen? <br />
Im Nachweis heißt es z.B. das die Sicherheitsstromversorgung prüfpflichtig ist. <br />
Laut Brandschutz-Atlas zählt auch eine Einzelbatterie zur Sicherheitsstromversorgung.<br />
Somit fallen die Einzelbatterieleuchten unter die SPrüfV oder?<br />
<br />
Wie ist das mit älteren Bestandsgebäuden die Einzelbatterieleuchten haben, aber im Baubescheid nicht klar geschrieben ist, dass<br />
diese nach SPrüfV geprüft werden müssen?<br />
<br />
Ist eine Prüfung nach SPrüfV immer notwendig auch wenn diese nirgends schriftlich gefordert ist?<br />
<br />
Oder ist eine Einzelbatterieleuchte gar nicht nach SPrüfV zu prüfen?<br />
<br />
Gibt es evtl. eine Literatur oder Artikel wo die Funktion, Planung und Wartung von Einzelbatterieleuchten klar aufgelistet ist?<br />
<br />
Danke schon einmal für die Antworten.<br />
<br />
Schönen Gruß<br />
F.P.<br />
<br />
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo liebe Brandschutzfachleute,<br />
<br />
ich habe eine Frage zur Überprüfung von Einzelbatterieleuchten.<br />
<br />
Einzelbatterieleuchten unterliegen unterschiedlichen Wartungszyklen. <br />
z.B.<br />
- Wöchentliche und monatliche Umschaltung auf Batteriebetrieb und Kontrolle der Notleuchten und Rettungszeichenleuchten auf Funktion.<br />
- Überprüfung der Rettungszeichen- und Notleuchten über die volle Gebrauchsdauer (1/3/8h)<br />
<br />
Sind diese Einzelbatterieleuchten auch nach SprüfV zu Prüfen? <br />
Im Nachweis heißt es z.B. das die Sicherheitsstromversorgung prüfpflichtig ist. <br />
Laut Brandschutz-Atlas zählt auch eine Einzelbatterie zur Sicherheitsstromversorgung.<br />
Somit fallen die Einzelbatterieleuchten unter die SPrüfV oder?<br />
<br />
Wie ist das mit älteren Bestandsgebäuden die Einzelbatterieleuchten haben, aber im Baubescheid nicht klar geschrieben ist, dass<br />
diese nach SPrüfV geprüft werden müssen?<br />
<br />
Ist eine Prüfung nach SPrüfV immer notwendig auch wenn diese nirgends schriftlich gefordert ist?<br />
<br />
Oder ist eine Einzelbatterieleuchte gar nicht nach SPrüfV zu prüfen?<br />
<br />
Gibt es evtl. eine Literatur oder Artikel wo die Funktion, Planung und Wartung von Einzelbatterieleuchten klar aufgelistet ist?<br />
<br />
Danke schon einmal für die Antworten.<br />
<br />
Schönen Gruß<br />
F.P.<br />
<br />
]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
</rss>