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Brandschutzhelfer in anderen Gebäuden

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    Brandschutzhelfer in anderen Gebäuden

    Hallo Zusammen,

    Es stellt sich folgendes Szenario:
    Größeres Gelände mit mehreren mehrstöckigen Gebäuden (Nutzfläche: 5.000-10.000 m^2 je Gebäude). Darunter ein reines Bürogebäude und ein reines Werkstattgebäude durch eine Brücke verbunden (auch ebenerdig erreichbar)

    Brandschutzhelfer sollen den Gebäuden und jewieligen Etagen zugeteilt werden.
    Normalerweise wird es so gehandhabt, dass die Personen in den Gebäuden / Etagen Brandschutzhelfer sind, in denen sie auch arbeiten.
    Das Problem ist nun, dass Personen in dem reinen Bürobau ihren Büroarbeitsplatz und gleichzeitig in dem reinen Werkstattbau ihren Werkplatz haben. Also es keine durchgängige Nutzung nur eines Baus gibt. Lofistisch ist es nicht machbar, die Personen an nur ein Gebäude zu binden.

    Müssen die Brandschutzhelfer im Brandfall nun vom Büro in die Werkstatt (wenn sie dafür zugeteilt sind) oder von der Werkstatt ins Büro im Brandfall?
    (Die Frage kam auf ob es Brandschutzhelfern zugemutet werden darf, beim Brandereignis, das brennede Gebäude zu betreten)

    Vielen Dank vorab für alle Infos!

    #2
    "...ob es Brandschutzhelfern zugemutet werden darf, beim Brandereignis, das brennende Gebäude zu betreten..."

    Ich habe überlegt, ob die Frage ernst gemeint ist. Wenn ja, dann nein. Es kann niemanden, außer entsprechend ausgerüsteten Feuerwehrleuten angewiesen werden in ein brennendes Gebäude zu gehen und sich selbst in Gefahr zu bringen. Ob man charakterlich im Brandfall selbst die Löscharbeiten oder Personenbergung bis zum Eintreffen der Feuerwehr aufnimmt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Auch das geht per Anweisung nicht. Ich habe mal einen solchen Einsatz mit einem Aufenthalt auf der Intensivstation bezahlt.
    Zu beachten ist die "Unterlassene Hilfeleistung" :
    StGB §323c "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, ..." . D.h. erhebliche eigene Gefährdung = keine direkte Hilfeleistung, aber die Feuerwehr alarmieren trotzdem (auch das wäre Hilfeleistung).
    Ist also am konkreten Fall abzuarbeiten.

    Brandschutzhelfer können in jedem Bereich des Gebäudes eingesetzt werden, wenn diese sich dort auskennen und unterwiesen wurden.

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