Im Normalfall muss ein Raum nur einen Fluchtweg aufweisen. Gibt es spezielle Vorschriften , die für Technikräume einen zweiten Fluchtweg fordern? Aus der Arbeitsstätten Verordnung lässt sich natürlich alles rauslesen.
Fluchtwege in Technikräumen
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Für elektrische Betriebsräume und Lüftungszentralen gemäß M-EltBauVO bzw. M-LüAR gilt, dass der Rettungsweg innerhalb des Raumes bis zu einem Ausgang nicht länger als 35 m sein darf.
Von jeder Stelle eines dieser Räume muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein, gilt nur in Kellergeschossen.
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