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Fluchtweg?

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    Fluchtweg?

    Ich habe eine Garage in einem Einfamilienhaus (in NRW) angemietet. Nun behauptet der Vermieter, das der Zugang von der Garage ins Haus unbedingt als Fluchtweg frei bleiben müsse. Diese Tür ist nicht als Fluchtweg deklariert!
    Ich verstehe das dann so; sollte es dort im Haus einmal brennen, fliehen die Anwohner an der Hauseigangstür vorbei in den Keller um dann sich in die verschlossene Garage zu "retten", denn zum Garagentor, welches dann nach öffnen nach draussen führen würde,hat er ja keinen Schlüssel, diesen habe ich als Mieter.
    Da ich die totale Kontrolle durch den Vermieter befürchte; warum weiß ich selber nicht, habe ich diese Türe blockiert.
    Er kann diese maximal 10cm öffnen, das er das schon versucht hat, ohne mich darüber zu informieren, hat er mir schon gesagt. Das wäre ja dann schon Hausfriedendbruch!?
    Nun meine Frage, darf sich mein Vermieter den Aufgang zum Haus, welcher aus der von mir gemieteten Garage beginnt, freihalten? Natürlich möchte er das nur so, das er in die Garage kommt, nicht ich in seine Wohnung.
    Was würdet Ihr mir raten? Er droht mir mit Kündigung, falls ich seine Forderung nicht erfülle!
    Danke für alle eventuellen Urteile, Ratschläge und Hinweise!

    #2
    Guten Tag,

    wenn ich Sie Recht verstehe, haben Sie eine Garage gemietet, die sich in einem Einfamilienhaus befinde; das Einfamilienhaus "(Wohnung) selbst aber nicht. Der Vermieter der Garage sieht nun die Verbindungstür zwischen der Garage und der Wohnung als Fluchtweg aus der Wohnung an.
    Garage fallen in NRW unter die Sonderbauverordnung und sind somit eigenständige Gebäude. Es ist daher baurechtlich nicht möglich, Fluchtwege aus garagenfernen Nutzungenüber die Garage zu führen. Aus der Wohnung führen die Fluchtwege über die Haustür ins Freie und über andere Fenster und Türen, ggf. über Leitern der Feuerwehr.
    Sollte in Ihrem konkreten Einzelfall tatsächlich in der Baugenehmigung etwas anderes stehen, sollte Sie diese vom Vermieter bekommen.

    Soweit es sich bei der Garage um eine Kleingarage handelt, also die Nutzfläche maximal 100 m² beträgt, benötigen Sie auch keinen (zweiten Fluchtweg aus der Garage über die Wohnung ins Freie.

    Soweit meine baurechtliche Einschätzung.

    Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass dies keine Rechtsberatung ist. Da ich ja auch Ihren Mietvertrag nicht kenne, müssen ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    C. Lammer

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