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Diskussion zum Artikel "Erfolg als geschuldete Leistung im Brandschutz" 1.2018

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    Diskussion zum Artikel "Erfolg als geschuldete Leistung im Brandschutz" 1.2018

    Zum Artikel "Erfolg als geschuldete Leistung im Brandschutz" (RA Dr. Till Fischer / Dipl.-Ing. Oliver Hilla)

    Die Begriffe "Brandschutzkonzeptersteller / Brandschutzkonzeptersteller für Sonderbauten / Nachweisberechtigter / Prüfsachverständiger" und die damit einhergehende indirekte Begriffsdefinition werfen mich gerade etwas aus der Bahn. Ich zitiere dazu den Anfang des Absatzes mit der Überschrift "Die geschuldete Leistung der Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen":

    "Im Gegensatz zum Brandschutzkonzeptersteller für Sonderbauten handelt es sich bei der Tätigkeit eines Nachweisberechtigten sowie eines Prüfsachverständigen nicht um eine typische Tätigkeit mit Erfolgshaftung im Sinne des Werkvertragsrechtes. Der Nachweisberechtigte sowie der Prüfsachverständige schulden ausschließlich eine ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung des Bauordnungsrechtes".

    Hier wird der Konzeptersteller auf die eine - und die "Nachweisberechtigten" und "Prüfsachverständigen" auf die andere Seite gestellt. Ein "Nachweisberechtigter" gleichgesetzt mit einem "Prüfsachverständigen"? Aus bayerischer Sicht ist das äußerst merkwürdig. Liebes Forum, kann mich bitte jemand aufklären?
    Zuletzt geändert von firefly; 04.03.2018, 15:21.

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