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Anforderung an 2. Rettungsweg

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    Anforderung an 2. Rettungsweg

    - Muß der 2. Rettungsweg in einem Mehrfamilienhaus die selben Anforderungen (F30, F90) erfüllen, wie der erste Rettungsweg? In diesem Fall führt der 2. RW über den Balkon, muß dann der Isokorb ebenfalls Brandanfoderungen erfüllen?
    - In einem Keller wird ein Büro eingebaut. Der 2. RW führt über einen Kellerlichtschacht. Welche Anforderungen muß der Lichtschacht erfüllen? Größe des Lichtschachtes, Größe uns Ausführung der Steighilfe, Öffnungsmöglichkeit der Lichtschachtabdeckung?

    Betreff des Beitrags durch Forum-Admin angepasst, 08.10.2014

    #2
    Meines Erachtens sind an den 2. RW deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an den 1. RW. Zumindest in NRW verhält es sich so, dass der 2. RW über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle (weitere notwendige Treppe) führen kann (§ 17 Abs. 3 BauO NRW). Erreichbare Stelle kann beim Wohnhaus z.B. auch ein aus Holz errichteter Altan sein, der keine Feuerwiderstandsklasse aufweisen muss.

    Der angesprochene Kellerlichtschacht müsste meiner Meinnung nach mindestens die erforderliche Größe eines anleiterbaren Fensters aufweisen (NRW: 90 x 120 cm; § 36 Abs. 4 BauO NRW), da der Lichtschacht zumindest der Feuerwehr für ihren Einsatz anstelle ihres eigenen Geräts im Gefahrenfall auch zur Verfügung stehen muss und entsprechend von Rettungskräften unter Mitführung von Atemschutzgeräten u.Ä. benutzt werden können muss. Vor diesem Hintergrund müsste sich der Lichtschacht in jedem Falle auch von außen öffnen können lassen.

    Bedacht werden sollte aber auf jeden Fall, dass ortsfest installierte Leitern keinen vollwertigen Ersatz für die anleiterbare Stelle darstellen, und somit nur als Notlösung geeignet sein dürften, wenn sich ansonsten keine andere Möglichkeit eines zweiten Rettungsweges ergibt, wie z.B. beim Ausbau im Bestand mit Hinterhofsituation. Der Gesetzgeber hat nämlich mit § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauO NRW klargestellt, dass als Ersatz für eine anleiterbare Stelle eine weitere notwendige Treppe zu schaffen ist oder aber nach Abs. 3 Satz 3 der erste Rettungsweg als Sicherheitstreppenraum ausgebildet werden muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.12.2004, - 7 B 2142/04, BauR 2005, 845)

    Fraglich wäre für mich bei einer "Lichtschachtlösung", inwieweit sich Personen, die selbst sich zu retten nicht mehr in der Lage sind, sich zur öffentlichen Verkehrsfläche hin bemerkbar machen können.

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      #3
      Hallo,

      eine Antwort ist etwas schwierig, da Sie leider kein Bundesland und keine Gebäudehöhe bzw. -klasse angegeben haben.

      Zu Ihrer ersten Frage:
      Mir ist nicht klar, wie es vom Balkon aus weitergeht (Treppe oder Feuerwehrleiter). Der Balkon muss aber mindestens den baurechtlichen Anforderungen für Balkone genügen.

      Zu Ihrer zweiten Frage:
      Hier sehe ich zunächst einmal einen Widerspruch zur Ihrer ersten Frage. Dort ist von einem "Mehrfamilienhaus" die Rede, jetzt aber von einem Büro, also einer gewerblichen Nutzung.
      Die Lösung mit dem Lichtschacht entspricht NICHT dem Baurecht (siehe vorstehenden Beitrag). Hier muss also ein konforme Lösung gefunden oder eine Abweichung genehmigt werden.

      Gruß
      C. Lammer

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        #4
        Meiner Meinung nach beim 2ten Fluchtweg IM Gebäude grundsätzlich dieselben Anforderungen wie der Erste baulich erforderlicher Rettungsweg. Wenn jedoch wie in deinem Fall der 2te Rettungsweg nur mit Hilfe der Feuerwehr bzw. Leitern etc. erreicht werden kann, würde ich in jedem Falle dazu raten die Bauteilanforderungen nach deiner jeweiligen Bauordnung (F30 etc) herzustellen. Was soll auch sonst für einen Balkon gelten!? Ein Feuerüberschlag durch den Isokorb, quasi durch den Beton auf den Balkon ist m.E. nach "egal" - weil wenn der Brandherd soweit fortgeschritten ist, dass das passiert, dann müssen bereits alle Personen evakuiert worden sein.
        Weiterhin ist der Angriff der Feuerwehr grundsätzlich erst über den 1. Rettungsweg. Dementsprechend auf die entsprechenden Feuerwiderstandsdauern.

        Zum Thema LIchtschacht teile ich die Meinung von Baufix.

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          #5
          Hallo rolla85,

          es geht hier, bei allem Respekt, nicht um Meinungen, sondern um geltendes Recht. Und dieses läßt in den meisten Fällen für den 2. Flucht- und Rettungsweg deutliche Abstriche im Vergleich zum ersten zu.

          Beim Lichtschacht ist der Sachverhalt eindeutig; diese Lösung ist nicht baurechtskonform.

          Wie der Name schon sagt, handelt es sich um Flucht- und Rettungswege; somit müssen sie auch in beide Richtungen nutzbar sein; raus (=Fluchtweg) für die Nutzer sowie rein und raus (=Rettungsweg) für die Feuerwehr.

          Gruß
          C. Lammer

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            #6
            Zu Punkt 1: Ab GbKl 3 gibt es Anforderungen für Rettungsbalkone, diese sind gleich der Außentreppe. Tragende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Die Nutzung muss im Brandfall ausreichend sicher sein und darf nicht gefährdet werden. Siehe hierzu Ausführungen im Brandschutzatlas.
            Falls es sich nicht um einen Rettungsbalkon handelt, und dieser mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden kann. Bestehen derzeit keine brandschutztechnische Anforderungen an Balkone.

            Zu Punkt 2: Grundsätzlich ist eine Rettung über den Lichtsacht möglich. Baurechtlich ist dafür jedoch keine vorgabe vorhanden. Du müsstest mit einer Abweichung die Lichtsachtrettung genehmigen lassen. Es ist aufjedenfall anzuraten das du die Breite des Lichtschachtes nach der ASR auslegst. Es sollten auch aufjedenfall Aufstiegshilfen vorhanden sein. Die Lichtschachtabdeckung muss von innen immer öffenbar sein usw... . Da es rechtlich nicht geregelt ist, ist es wie im Trübenfischen. Es muss einer deine Vorschläge und Kompensierungen in der Genehmigungstelle mit gehen. Jedoch bist du für deine Abweichung vollsten verantwortlich und haftbar. Also würde ich doch lieber eine eventuelle leichtere Lösung suchen.
            Zuletzt geändert von Max Power; 29.01.2015, 12:13.

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              #7
              Zitat von ch_lammer Beitrag anzeigen
              Hallo,

              Die Lösung mit dem Lichtschacht entspricht NICHT dem Baurecht (siehe vorstehenden Beitrag). Hier muss also ein konforme Lösung gefunden oder eine Abweichung genehmigt werden.
              Ich hätte eine Frage dazu, falls mir die jemand beantworten könnte:
              Warum ist denn ein Lichtschacht als 2. Rettungsweg nicht baurechtskonform?

              Danke im Voraus
              Funkenschlag

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                #8
                Weil ein Lichtschacht weder eine notwendige Treppe noch eine mit Geräten der Feuerwehr anleiterbare Stelle ist.

                Gruß
                C. Lammer

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                  #9
                  Zitat von ch_lammer Beitrag anzeigen
                  Weil ein Lichtschacht weder eine notwendige Treppe noch eine mit Geräten der Feuerwehr anleiterbare Stelle ist.
                  Ist es eine rein formaljuristische Frage oder
                  geht es bei 'anleiterbar' eben auch darum, dass die Feuerwehr 'im Fenster' einen zu Rettenden sehen kann?

                  Und:
                  Werden für Lichtschächte in der Praxis noch Abweichungen erteilt oder hat man generell schlechte Karten?

                  Vielen Dank für weitere Tipps im Voraus
                  Funkenschlag

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                    #10
                    Man muss zunächst die Begrifflichkeiten unterscheiden.

                    Rettungswege ins Sinne der Bauordnung sind Flucht- und Rettungswege; sie müssen somit in beide Richtungen nutzbar sein; raus (=Fluchtweg) sowie rein und raus (=Rettungsweg) für die Feuerwehr.

                    Wenn es sich um reine Fluchtwege handelt, sind sicher auch andere Lösungen, wie der Lichtschacht möglich. Oftmals findet man solche Lösungen dann als Fluchtweg aus technischen Bereichen.

                    In Bestandsgebäuden lässt sich nicht immer eine baurechtskonforme Lösung finden, in solchen Fällen kann durchaus auch mal eine Lichtschachtlösung in Form einer Abweichung genehmigt werden.

                    In den beiden letzten Fällen sind in der Regel aber feste Aufstiegshilfen (Steigeisen o.ä.) montiert. Die Benutzung setzt also gewisse körperliche Grundvoraussetzungen voraus.

                    Gruß
                    C. Lammer

                    P.S. Noch ein kleiner Exkurs zum Baurecht.
                    In den Bauordnungen haben für die Kellergeschosse ein eigenes brandschutztechnisches Konzept; separat von den Obergeschossen. Daher werden bei der Ermittlung der Gebäudeklasse auch nur die Obergeschosse betrachtet.

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                      #11
                      Zitat von ch_lammer Beitrag anzeigen
                      Man muss zunächst die Begrifflichkeiten unterscheiden.

                      In den Bauordnungen haben für die Kellergeschosse ein eigenes brandschutztechnisches Konzept; separat von den Obergeschossen. Daher werden bei der Ermittlung der Gebäudeklasse auch nur die Obergeschosse betrachtet.
                      Ich habe aber leider nichts gefunden, das mir die Sache mit dem zweiten Rettungsweg in einem Einfamilienhaus im Keller erleichtern würde.
                      Oder habe ich etwas übersehen?

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                        #12
                        Nein, Sie haben nichts übersehen.

                        Gruß
                        C. Lammer

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