Guten Tag,
bei der Planung des 2. Rettungsweges gibt es in letzter Zeit vermehrt Fragen zur dessen Sicherstellung über Fenster mit Rollläden oder Garagentore, die elektrisch betrieben werden.
Von der obersten Bauaufsicht des Landes Hessen gibt es hierzu ja eine Positionierung, auch wenn diese sich nach meiner Kenntnis nicht auf einem ofiziellen Dokument wiederfindet:
Nun stellt sich die Frage, welche Anforderungen zu beachten sind, wenn die Nutzbarkeit des 2. Rettungsweges bei Stromausfall über ein batteriebetriebenes System sichergestellt wird. Welchen Anforderungen müssen solche Systeme entsprechen? Gibt es hierzu Normen oder Richtlinien? Reicht die Erklärung des Herstellers zur Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie? Benötigt man eine Zustimmung im Einzelfall?
Ich freue mich über Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße
SBertsch
bei der Planung des 2. Rettungsweges gibt es in letzter Zeit vermehrt Fragen zur dessen Sicherstellung über Fenster mit Rollläden oder Garagentore, die elektrisch betrieben werden.
Von der obersten Bauaufsicht des Landes Hessen gibt es hierzu ja eine Positionierung, auch wenn diese sich nach meiner Kenntnis nicht auf einem ofiziellen Dokument wiederfindet:
Die Regelungen der HBO bezüglich der Führung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr basieren auf der Annahme, dass eine in der Nutzungseinheit „gefangene“ Person bei Ausfall des ersten Rettungsweges in der Regel das anleiterbare Fenster öffnen und auf seine Notlage aufmerksam machen wird. Sind Rettungsfenster durch elektrisch betriebene Rollläden verschlossen, so muss gewährleistet sein, dass auch bei Ausfall des elektrischen Antriebs ein manuelles Hochfahren des Rollladens und damit ein Öffnen des Fluchtfensters von innen möglich ist. Darüber hinaus müssen Fenster, die als Angriffswege für die Feuerwehr dienen, für die Feuerwehr von außen zugänglich sein. Vor diesen Fenstern angebrachte Rollläden oder Sonnenschutzvorrichtungen müssen durch die Feuerwehr leicht überwunden werden können und dürfen einen Feuerwehrangriff nicht wesentlich behindern.
Nun stellt sich die Frage, welche Anforderungen zu beachten sind, wenn die Nutzbarkeit des 2. Rettungsweges bei Stromausfall über ein batteriebetriebenes System sichergestellt wird. Welchen Anforderungen müssen solche Systeme entsprechen? Gibt es hierzu Normen oder Richtlinien? Reicht die Erklärung des Herstellers zur Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie? Benötigt man eine Zustimmung im Einzelfall?
Ich freue mich über Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße
SBertsch
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