Die Bauministerkonferenz der Länder hat eine Übergangsregelung zu den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) veröffentlicht.
In einem Schreiben vom 11. März 2014 an die bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen erläutert die Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU die zukünftigen Umgang mit abPs zum Feuerwiderstand von Bauteilen, deren Geltungsdauer zum 1.4.2014 ausläuft. Die Prüfstellen konnten u.a. aus personellen Kapazitätsgründen nicht alle vorliegenden Verlängerungsanträge rechtzeitig bearbeiten.
Die Bauindustrie befürchtet massive Probleme mit ihren Auftraggebern, wenn durch die fehlende Verlängerung der abPs ab dem 01.04.2014 kein gültiger Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis für die betroffenen Bauprodukte/Bauarten vorgelegt werden kann. Dabei bestehen haftungsrechtliche Folgen, da die die betroffenen Bauprodukte und Bauarten bauaufsichtlich nicht zur Verwendung oder Anwendung kommen dürfen. Auch die Prüfstellen könnten davon betroffen sein, wenn abPs trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne zwingenden Grund nicht verlängert werden.
Den angeschriebenen bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen wird darum gestattet, "die Teile von abPs, die aus bauordnungsrechtlicher Sicht zwar nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind, deren Verwendung aber keine sachlichen Gründe entgegen stehen, weil sie auf regulär durchgeführten Prüfungen basieren, als sogenannte „Deckblatt-abPs“ ausnahmsweise und befristet bis zum 31.12.2014 zu verlängern. In diesen „Deckblatt-abPs“ muss dann konkret Bezug genommen werden auf die zu Grunde liegenden und beizufügenden Prüfberichte ("wie geprüft") und auf Antragstellerangaben zur Verwendung/Anwendung und zum Einbau".
In der nächsten Ausgabe des FeuerTRUTZ Magazins wird dazu ebenfalls ein Beitrag erscheinen. Was ist Ihre Meinung zu diesem Thema?
In einem Schreiben vom 11. März 2014 an die bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen erläutert die Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU die zukünftigen Umgang mit abPs zum Feuerwiderstand von Bauteilen, deren Geltungsdauer zum 1.4.2014 ausläuft. Die Prüfstellen konnten u.a. aus personellen Kapazitätsgründen nicht alle vorliegenden Verlängerungsanträge rechtzeitig bearbeiten.
Die Bauindustrie befürchtet massive Probleme mit ihren Auftraggebern, wenn durch die fehlende Verlängerung der abPs ab dem 01.04.2014 kein gültiger Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis für die betroffenen Bauprodukte/Bauarten vorgelegt werden kann. Dabei bestehen haftungsrechtliche Folgen, da die die betroffenen Bauprodukte und Bauarten bauaufsichtlich nicht zur Verwendung oder Anwendung kommen dürfen. Auch die Prüfstellen könnten davon betroffen sein, wenn abPs trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne zwingenden Grund nicht verlängert werden.
Den angeschriebenen bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen wird darum gestattet, "die Teile von abPs, die aus bauordnungsrechtlicher Sicht zwar nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind, deren Verwendung aber keine sachlichen Gründe entgegen stehen, weil sie auf regulär durchgeführten Prüfungen basieren, als sogenannte „Deckblatt-abPs“ ausnahmsweise und befristet bis zum 31.12.2014 zu verlängern. In diesen „Deckblatt-abPs“ muss dann konkret Bezug genommen werden auf die zu Grunde liegenden und beizufügenden Prüfberichte ("wie geprüft") und auf Antragstellerangaben zur Verwendung/Anwendung und zum Einbau".
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