Sehr geehrte Kollegen,
ich benötige mal eine zweite Meinung zu einem Projekt:
Im EG eines denkmalgeschützten Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 65 m² ist eine gastronomsche Nutzung (Café) vorgesehen, in die auch der Innenhof mit einer Grundfläche von ca. 30 m² als Freisitzfläche mit sa. 15 Sitzplätzen einbezogen werden soll. Der Innenhof ist ausschließlich der Cafénutzung zuzuordnen (Bestandteil der Nutzungseinheit) und kann auch nur bei Betrieb des Cafés betreten werden. Er ist also nach meinem Verständnis mit einem rückwärtigen Raum innerhalb des Gebäudes vergleichbar. Die Rettungsweglänge aus der hintersten Ecke des Innenhofs durch das EG bis auf die öffentliche Straße beträgt <20 m, ausreichende Sichtverbindung steht über Fenster und eine teilverglaste Tür ins EG zur Verfügung.
Nun zur Frage: Benötigt der Innenhof eine zweiten Rettungsweg? Aus meiner Sicht nein, denn der erste Rettungsweg führt aus der Nutzungseinheit "Innenraum mit Hinterhof" direkt ins Freie. Feuer und Rauch können in diesen (Ausgang ins Freie) nicht eindringen, er enstpricht somit einem Zugang zu einem Sicherheitstreppenraum. An die Qualität des horizontalen Rettungswegs innerhalb der Nutzungseinheit werden hingegen keine Anforderungen gestellt. Dieser darf ja bauordnungsrechtlich grundsätzlich ausfallen, man muss halt rechtzeitig raus sein. Lediglich der (in diesem Fall auf Grund der erdgeschossigen Lage nicht erforderliche) vertikale Rettungsweg muss redundant sein.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer