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Notausgang vs. Notausstieg im ersten Rettungsweg

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    Notausgang vs. Notausstieg im ersten Rettungsweg

    In einem in Bayern liegenden Objekt das ich aktuell betreue ist am Ende eines 38m langen notwendigen Flures der erste Rettungsweg über den vorhandenen Notausgang vorgesehen. Soweit der BSN vom Sachverständigenbüro.

    Vor Ort ist dort allerdinge ein Fenster mit BRH 0,98m was an sich noch kein Problem ist.
    Nach meinem Verständnis kann der erste Rettungsweg jedoch nicht durch ein Fenster geführt werden.
    Betreiber und der BSB des Auftraggeber gehen meine Argumentation mit, der Eigentümer und sein BSB sind jedoch nicht so leicht zu überzeugen.
    BayBO hat mir auf die schnelle nicht weitergeholfen.

    Andere Vorschläge wo ich noch nachschlagen könnte?

    #2
    Indirekt ausgeschlossen wird ein Fensternotausstieg als 1. Rettungsweg aus einem notwendigen Flur über Art 35 (4) 1 BayBO. Ansonsten siehe auch ASR 2.3 Kap. 3.1. Hier wird beschrieben, was unter den 1. Rettungsweg fällt.

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      #3
      Der Begriff "Notausgang" ist baurechtlich nicht definiert.

      Rettungswege sind in Art. 31 BayBO geregelt. Bei Geschossen die nicht ebenerdig sind, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.

      Wenn der notwendige Flur an eine notwendige Treppe angeschlossen ist, kann das als erster Rettungsweg gewertet werden. Der zweite Rettungsweg dürfte dann über Fenster geführt werden (hängt aber von Nutzung des Gebäudes, Personenzahl etc. ab).

      Alternativ kann der erste Rettungweg im Erdgeschoss ein direkter Ausgang (Tür) ins Freie sein.

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        #4
        Servus,

        ich denke da liegt ein kleines Missverständnis zwischen ersten und zweiten Rettungsweg vor.

        Der Zugang zur Nutzungseinheit ist gleichzeitig der erste Rettungsweg.

        Nach § 31 BayBO Abs. 1 muss jede Nutzungseinheit mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie verfügen, beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschoßes über denselben notwendigen Flur führen.

        Der zweite Rettungsweg ist im § 31 Abs. 2 und 3 geregelt, die Größe der Öffnung des zweiten Rettungsweges regelt der § 35 Abs. 4 BayBO.

        Ein Fenster im notwendigen Flur kann als zweiter Rettungsweg zugelassen werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.

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