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Rettungswege

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    Rettungswege

    Hallo, im rahmen meiner Meisterprüfung muss ich auch ein Brandschutzkonzept erstellen. Nun bin ich auf 2 Sachen gestoßen wo ich nicht weiterkomme. Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.
    Der erste Punkt ist der zweite Fluchtweg aus einem Gastraum. Der Gastraum ist durch einen Bogen, ca. 1,5m breit von der Kneipe getrennt. In dem Bogen ist ein Ausgang der auch ein Fluchtweg gekennzeichnet ist. Der andere gekennzeichnete Weg ist eine Tür die nicht in Fluchtrichtung aufgeht. Also fällt die Tür weg als Fluchtweg. Kann der zweite Fluchtweg dann auch hinter dem Bogen/Durchgang zur Kneipe liegen? Da wären 2 weiter Fluchtwege.
    Der zweite Punkt ist der zweite Fluchtweg einer Dachgeschosswohnung. Das Fenster ist 1,2m*1,5m, also groß genug. unter dem Fenster sind aber noch 1,3m Dachschräge. Das ist nicht zulässig wenn ich das richtig verstanden habe. Aber ich finde nicht wo die Anforderungen dazu stehen.
    Vielen Dank schonmal im voraus Rolf

    #2
    Aber ich finde nicht wo die Anforderungen dazu stehen.
    So etwas steht normalerweise in den Hinweisblättern der Feuerwehr

    Kommentar


      #3
      Guten Tag Rolf,
      da geht aber einiges durcheinander:
      Fluchtweg ist der Weg vom entferntesten Punkt der Nutzungseinheit ins Freie.
      Ausgänge führen aus der Nutzungseinheit in einen (notwendigen) baurechtlich geschützten Rettungsweg (Flur oder Treppenraum) oder direkt ins Freie.
      Auf 35 m begrenzt ist nach MBO nur der Weg vom entferntesten Punkt der Nutzungseinheit bis zum Treppenraum oder ins Freie (letzteres pikanterweise in NRW auf 15 m begrenzt).
      Türen müssen nach meinem Wissen nur bei Sonderbauten in Fluchtrichtung aufschlagen. Ist die Kneipe ein solcher?
      Wenn Kneipe und Gastraum durch eine Öffnung (mit oder ohne Tür) verbunden sind, bilden sie eine Nutzungseinheit und die Weglängen und Anzahl der Ausgänge / Rettungswege beziehen sich auf diese.

      Das Kriterium bei der Dachgeschosswohnung ist nicht die Dachschräge. Liegen die Rettungsfenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.
      m.f.G.
      U. Drecchsler

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