Guten Tag,
bei der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für ein Wohn- und Geschäftshaus bin ich auf folgendes Problem gestoßen.
Eckdaten: Gebäudeklasse 5 / Erschließung der Wohnungen über notwendige Treppenräume und offene Gänge / NRW / 4 oberirdische Geschosse und ein Kellergeschoss.
In einem notwendigen Treppraum ist ein Aufzug vorgesehen. Ein Aufzugsschacht ist nicht geplant und gem. §39 Abs. 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich.
Nun zum Problem. Im obersten Geschoss soll der Aufzug in den Treppenraum und in Richtung der Wohnung öffnen. Dazu ist eine Wohnungseingangstür in der Treppenraumwand (mindestens dichtschließend) vorgesehen, welche aus dem Aufzug heraus bei geöfneter Aufzugstür entriegelt werden kann.
Da der Aufzug selbst keine Trennwand durchdringt, befindet er sich meines Erachtens nach im Treppenraum und ist somit weiterhin ohne Fahrschacht zulässig. Die Wohnung wird über einen offenen Gang erschlossen und verfügt über eine richtige Wohnungseingangstür. Ist die geplante Ausführung zulässig?
Schnipsel.PNG
bei der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für ein Wohn- und Geschäftshaus bin ich auf folgendes Problem gestoßen.
Eckdaten: Gebäudeklasse 5 / Erschließung der Wohnungen über notwendige Treppenräume und offene Gänge / NRW / 4 oberirdische Geschosse und ein Kellergeschoss.
In einem notwendigen Treppraum ist ein Aufzug vorgesehen. Ein Aufzugsschacht ist nicht geplant und gem. §39 Abs. 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich.
Nun zum Problem. Im obersten Geschoss soll der Aufzug in den Treppenraum und in Richtung der Wohnung öffnen. Dazu ist eine Wohnungseingangstür in der Treppenraumwand (mindestens dichtschließend) vorgesehen, welche aus dem Aufzug heraus bei geöfneter Aufzugstür entriegelt werden kann.
Da der Aufzug selbst keine Trennwand durchdringt, befindet er sich meines Erachtens nach im Treppenraum und ist somit weiterhin ohne Fahrschacht zulässig. Die Wohnung wird über einen offenen Gang erschlossen und verfügt über eine richtige Wohnungseingangstür. Ist die geplante Ausführung zulässig?
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