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Notwendiger Treppenraum GK 3

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    Notwendiger Treppenraum GK 3

    ich habe eine Frage zum oberen Abschluss von notwendigen Treppenräumen
    in GK 3, wenn das obere Abschluss das Dach ist.
    Ist es zulässig, die Dachuntersicht z. B. mit Gipskarton F30 zu
    beplanken, mit F30 Anschlüssen an die Treppenraumwände?
    Angrenzend an den Treppenraum befinden sich Wohnräume.

    Im Brandschutzatlas sind leider nur Beispiele für GK 5 dargestellt.
    Z. B. Abbildung 11.2-9 im Kapitel 7.5 Seite 73.
    Muss bei GK 3 der obere Abschluss analog wie bei GK 5, aber in F30
    ausgeführt werden? Gerade im Bestand wäre dies aber sehr aufwendig,
    wenn unter- UND oberseiteig F30 beplankt werden müsste...

    #2
    Leider haben Sie kein Bundesland angegeben.

    §35 Absatz 4 Satz 3 MBO:
    Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dach-haut reichen.
    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Es handelt sich um das Bundesland Bayern. Der Gesetzestext ist mir bekannt.
      Mir geht es allerdings um die praktische Ausführung.
      Wie gesagt sind im Brandschutzatlas leider nur Beispiele für GK 5 dargestellt.
      Können Sie mir hier weitere Auskünfte geben?

      Gruß
      Lettl

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        #4
        Die Anforderung dürfte in allen Bundes-Ländern gleich sein. Wände des Treppenraumes bis unter die Dachhaut feuerhemmend und nicht brennbare Bekleidung. Wenn das nicht möglich ist und das Dach über die Wände des notwendigen Treppenraumes hinweggeführt wird, feuerhemmende Decke die auch im Brandfalle nicht runterfallen darf. Es geht dabei um die Unterbrechung eines Zündschnureffektes. Man kann es wie im Feuertrutz-Brandschutzatlas machen, nur ist feuerhemmend ausreichend. Warum feuerhemmend von oben und unten?
        Ohne genaue Kenntnis ist eine Ferndiagnose sicher nicht zielführend.

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          #5
          Abbildung 11.2-9 im Kapitel 7.5 Seite 73 zeigt das geltend Recht doch sehr anschaulich. Die Bekleidung ist eben nur gemäß der geltenden Bauordnung an die Qualität der tragenden Bauteile anzupassen. Bei der Dämmung würde ich keine Abstriche machen
          Nur einem wird unsere Bauordnung nicht gerecht: Da der Ausbreitung eines Brandes von der Nutzungseinheit (oben) zum in der Regel brandlastfreien Treppenraum vorzubeugen ist, wäre auf den Nachweis eine Qualität von unten zu verzichten.

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