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Gegenüberliegende F90-A Wände

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    Gegenüberliegende F90-A Wände

    Bei einer Stahlhalle, welche direkt an einen Massivbau anschließt soll die in der Industriebaurichtlinie geschaffene Erleichterung nach 5.10.4 herangezogen werden.
    Der Massivbau wird in F90-A ertüchtigt durch zumauern sämtlicher Öffnungen.
    Da die Stahlhalle <1800m² Grundfläche hat, und über genügend Rauch-und Wärmeabzug verfügt, ist die Einstufung für die Feuerwiderstandsdauer in F0 korrekt gewählt.
    Die an der Stahlkonstruktion und zum Massivbau hin geplante F90 Wand wird als Porenbetonwand d=25cm ausgeführt und hat einen Abstand zum Massivbau von ca, 30cm, und zusätzlich noch 50cm über das Dach geführt.
    Gemäß Brandschutzatlas 5.8.4-1 kann die an der F90 Wand anliegende Stahlkonstruktion auch in F0 ausgeführt werden.
    Da die Stahlkonstruktion für sich stehen bleibt und auch der Massivbau für sich steht scheint der Planer hier alles richtig gemacht zu haben.
    Jetzt kommen aber Einwände, dass die Stahlkonstruktion welche die F90 Wand trägt auch in der Feuerwiderstandsdauer F90 auszuführen sei. (DIN 4102)
    Gelten in einem solchen Fall die Festlegungen der InduBauriLi oder die DIN 4102?

    #2
    Guten Tag,

    weder noch.
    Der Fall in der IndBauRL bezieht sich auf die Ausbildung von Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Hier soll, wenn ich es richtig verstanden habe, eine Halle (Industriebau) von einem anderen Gebäude (Massivbau nach Bauordnung?) getrennt werden. Hier wäre m. E. eine Brandwand nach Bauordnung notwendig.

    zur Frage:

    Eine Norm steht nicht über dem Baurecht, sondern beschreibt "nur", wie etwas ausgeführt oder geprüft wird.

    Zu Ihrem Fall zitiere ich aus den Erläuterungen zur IndBauRL :
    "Die Wände müssen mindestens so viel Abstand voneinander haben, dass sie im Brandfall nicht durch Einsturz oder thermisch-bedingte Ausdehnung der jeweils aussteifenden Bauteile gefährdet werden. Alternativ können die beiden Wände konstruktiv so ausgebildet werden, z. B. durch Anordnung einer Sollbruchstelle, dass durch das Versagen einer der Wände im Brandfall die gegenüber liegende Wand in ihrer Funktion nicht beeinträchtig wird. Der Zwischenraum zwischen den beiden Wänden ist von brennbaren Baustoffen freizuhalten und darf nicht genutzt werden."

    Gruß
    C. Lammer

    Kommentar


    • ferromat
      ferromat kommentierte
      Kommentar bearbeiten
      Guten Tag
      das Baurecht wurde geklärt, da die Stahlhalle auf derselben FlurNr errichtet wird, auf der auch der Bestand steht.

      Zitat zum Kommentar zur InduBauRiLi von Prof. Themme veröffentlicht im Brandschutzatlas 5.8.4-1:
      Beispiel für die Ausführung von gegenüberstehenden F90-A Trennwänden anstelle einer Brandwand bzw. einer BBA-Wand. Falls für den zugeordneten Brandabschnitt bzw. Brandbekämpfungsabschnitt keine klassifizierte Feuerwiderstandsdauer des Tragwerks vorgeschrieben ist, können auch die aussteifenden Bauteile der F90-A Trennwände ohne klassifizierte Feuerwiderstandsdauer ausgeführt werden.
      das schutzziel wird dennoch erreicht, da bei einem Versagen eines Abschnitts die gegenüberstehende Trennwand von der dem Feuer abgewandten seite ausgesteift wird.

      Gruß

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