Hallo,
ich muss eine Lagerhalle (BGF ca. 2500 m²) nach Abschnitt 7 der IndBauRL nachweisen und habe eine Frage zum Umrechnungsfaktor c nach DIN 18230-1.
Hierbei müssen doch die Umfassungsbauteile in die Einflussgruppe I - III eingestuft werden.
In meinem Fall habe ich sowohl in der Außenwand als auch im Dach Sandwich-Paneelelement aus Stahl mit einer Kerndämmung aus Polyurethan-Hartschaum (d=100mm). Somit wäre m. E. die Einstufung für mehrschichtige Bauteile die Einflussgruppe III und damit ergibt sich ein Umrechnungsfaktor c = 0,25.
Wie verhält es sich nun aber mit dem Zusatz, wenn die dämmende Wirkung der Umfassungsbauteile bei Brandeinwirkung (Vollbrand) durch Zerstörung verloren geht, darf c = 0,15 angesetzt werden!?! Muss ich das dann diesen Wert ansetzen?
ich muss eine Lagerhalle (BGF ca. 2500 m²) nach Abschnitt 7 der IndBauRL nachweisen und habe eine Frage zum Umrechnungsfaktor c nach DIN 18230-1.
Hierbei müssen doch die Umfassungsbauteile in die Einflussgruppe I - III eingestuft werden.
In meinem Fall habe ich sowohl in der Außenwand als auch im Dach Sandwich-Paneelelement aus Stahl mit einer Kerndämmung aus Polyurethan-Hartschaum (d=100mm). Somit wäre m. E. die Einstufung für mehrschichtige Bauteile die Einflussgruppe III und damit ergibt sich ein Umrechnungsfaktor c = 0,25.
Wie verhält es sich nun aber mit dem Zusatz, wenn die dämmende Wirkung der Umfassungsbauteile bei Brandeinwirkung (Vollbrand) durch Zerstörung verloren geht, darf c = 0,15 angesetzt werden!?! Muss ich das dann diesen Wert ansetzen?
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