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Waschküche im Dachgeschoss

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    Waschküche im Dachgeschoss

    Hallo :-)

    in unserem Mietshaus wohnen 5 Parteien. Im Dachgeschoss gegenüber der Dachgeschosswohnung der fünften Wohnung ist die sechste "Wohnung" direkt unter dem Dachstuhl als Trockenraum und Waschküche ausgebaut. Dort stehen 8 Elektrogeräte (Waschmaschinen und 4 Trockner).

    Ist es Zulässig, dass

    1. dieser Brandabschnitt zum Treppenhaus nur durch eine Standard-Wohnungstüre aus Holz verschlossen wird?
    2. dort seitens des Eigentümers keine Rauchmelder verbaut wurde und
    3. die Wohnung gegenüber trotz fehlender vorsorgender Brandschutzmaßnahmen vermietet wurde?

    Wenn da oben z.B. nachts ein Brand ausbricht bekommt das niemand mit und die dort wohnende Partei kommt aufgrund der fehlenden Brandschutztüre evtl. gar nicht mehr durch das Treppenhaus nach unten, Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein freistehendes Haus handelt. Das Objekt schließt sowohl rechts als auch links direkt an andere Wohnhäuser an und befindet sich im Zentrum einer historischen Altstadt. Es handelt sich aber nicht um ein denkmal geschütztes Gebäude.

    Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank!

    #2
    Sorry, leider im falschen Forum gepostet. Bitte nach Bauprojekte verschieben. Danke!

    Kommentar


      #3
      Hallo,

      ohne eine genaue Kenntnis der Bauunterlagen und des Gebäudes ist eine abschließende Stellungnahme nicht möglich. Aber ersteinmal sieht es ordnungsgemäß aus:

      zu 1. Ich habe Zweifel, dass der Trockenboden einen eigenen Brandabschnitt bildet. Dieses wäre in einem Wohngebäude der geschilderten Bauweise äußerst ungewöhnlich. Demnach ist eine einfache (Wohnungs-)Tür ausreichend.

      zu 2. In welchen Räumen Rauchwarnmelder installiert werden müssen, hängt von der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes ab. Im Allgemeinen betrifft dieses nur Aufenthaltsräume und ggf. Räume über die Rettungswege führen (z.B. Flurbereiche). Waschküchen und Trockenböden sind normalerweise keine Aufenthaltsräume und müssen daher i.d.R. nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

      zu 3. Eine Nutzung der Wohnung (z.B. Vermietung) ist zulässig, wenn das Gebäude den baurechtlichen Vorgaben der Baugenehmigung entspricht. Für den Fall eines Brandausbruches außerhalb der Wohnung ist ein zweiter Rettungsweg, i.d.R. bei solchen Wohngebäuden die Anleitermöglichkeit der Feuerwehr vorgeschrieben. Hierzu genügt ein erreichbares Fenster der Wohnung. Eine Trennung der Wohnungen als abgeschlossene Nutzungseinrichtungen schützt in diesem Fall vor einem Brandübergriff bis zur Rettung.


      P.S.: Tatsächlich sind Waschmaschinen und Wäschetrockner durch die Kombination von Elektrik, Wärme und Feutigkeit mögliche Zündquellen. Wenn Sie den Elektrogeräten nicht trauen, dann trennen Sie die Geräte während des Nicht-Gebrauches von Netz (z.B. durch Stecker-Ziehen, Zeitschaltuhr o.ä.). Auch die Installation von (funkvernetzten) Rauchwarnmeldern auf dem Trockenboden und im Treppenraum ist sicherlich sinnvoll, aber eben nicht vorgeschrieben.

      Viele Grüße,
      Lars Oliver Laschinsky

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