Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf §37 Abs. 11 + 12 BauONW.
WIr haben ein BV mit > 5 Geschossen über Gelände, gem. Abs. 12 wird also eine RWA erforderlich.
Das Treppenhaus ist an der Außenwand angeordnet. Die Außenwand verspringt im obersten Geschoss (Staffelgeschoss), so dass der Treppenraum oben kleiner ist als in den unteren Geschossen.
Welche Treppenraumfläche ist für die Berechnung der RWA-Größe, bei Anwendung der 5%-Regel heran zu ziehen? Die des obersten oder die der darunter liegenden Geschosse?
Vielen Dank
Barbara Charon
Betreff des Beitrags durch Forum-Admin angepasst, 08.10.2014
meine Frage bezieht sich auf §37 Abs. 11 + 12 BauONW.
WIr haben ein BV mit > 5 Geschossen über Gelände, gem. Abs. 12 wird also eine RWA erforderlich.
Das Treppenhaus ist an der Außenwand angeordnet. Die Außenwand verspringt im obersten Geschoss (Staffelgeschoss), so dass der Treppenraum oben kleiner ist als in den unteren Geschossen.
Welche Treppenraumfläche ist für die Berechnung der RWA-Größe, bei Anwendung der 5%-Regel heran zu ziehen? Die des obersten oder die der darunter liegenden Geschosse?
Vielen Dank
Barbara Charon
Betreff des Beitrags durch Forum-Admin angepasst, 08.10.2014
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