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Erster und zweiter Rettungsweg

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    Erster und zweiter Rettungsweg

    Hallo zusammen,
    Nach 30 Jahren Brandschutzkonzepte / Brandschutznachweise und mancher Diskussion habe ich festgestellt, dass nicht jeder den trockenen Gesetzestext vollständig liest.
    Aus diesem Grund werde ich nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, dass der fünfte Abschnitt der MBO verwirrend ist, weil nicht die wichtigste Forderung an den Anfang gestellt wird. Erst in § 35 (2) findet man:“ Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.“ Aber bereits § 33 MBO fordert zu Beginn: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein“.
    Im Baurecht steht immer nur, was erfolgreich vorgeschlagen wurde. Ich hoffe, dass sich ein einflussreicher Leser findet, der eine entsprechende Veränderung veranlassen kann.
    m.f.G.
    U. Drechsler

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