Nach Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Es ist deshalb lediglich zulässig, in Garagen auch (nachgeordnete) Flächen für das Abstellen von Fahrrädern vorzusehen.
Nach der Definition in Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO dienen Garagen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Das Abstellen von Fahrrädern wird davon zunächst nicht erfasst. Der Gesetzgeber schließt jedoch nicht ausdrücklich aus, dass auch Fahrräder in Garagen abgestellt werden. Für Fahrräder ausgewiesene Abstellflächen zählen gemäß § 1 Abs. 5 und 6 GaStellV nicht zur Nutzfläche der Garage. Auch wenn einzelne Einstellplätze nicht mit Kraftfahrzeugen belegt sind und z.B. als Fahrradabstellplätze genutzt werden sollen, muss der Stellplatznachweis nach Art. 47 Abs. 2 BayBO geführt werden können.
C. Lammer
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