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Aufschlagrichtung von Notausgangstüren: Was ist Ihre Meinung?

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    Aufschlagrichtung von Notausgangstüren: Was ist Ihre Meinung?

    Liebe Leserinnen und Leser,

    in Ausgabe 4.2019 des FeuerTrutz Magazins behandeln die Autoren Matthias Dietrich und Dr.-Ing. Florian Pillar als Brennpunktthema die Aufschlagrichtung von Notausgangstüren. Sie gehen dabei auf die rechtlichen Grundlagen ein und zeigen die Schwierigkeiten im Praxisalltag anhand von Beispielen. Den vollständigen Artikel finden Sie auch online unter https://www.feuertrutz.de/kommentar-...ren/150/69949/

    Uns interessiert Ihre Meinung: Wie sehen Sie das? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

    Wir sind gespannt auf Ihre Beiträge! Viele Grüße, Ihre FeuerTrutz Redaktion
    Sowohl die Arbeitsstättenrichtlinie wie auch das Bauordnungsrecht regeln die Aufschlagrichtung von Notausgangstüren. Die Autoren betrachten in ihrem Kommentar die rechtlichen Grundlagen und gehen auf die Problematik dieser Regelungen in der Praxis ein, die sie anhand von Beispielen aus dem Arbeitsalltag verdeutlichen.

    #2
    Die potenzielle Gefahr einer nach außen aufgehenden Fluchttüre ist i.d.R. größer als der Nutzen.
    Wir haben eine Umnutzung für eine Ladenfläche beantragt.
    Das Bauamt (BW) ist der Meinung, dass die nach Innen aufgehenden Türen (Ladeneingang als 1. Fluchtweg und Nebeneingang 2 Fluchtweg) bei der Fläche (180qm) und Personenanzahl genügen.
    Die Gewerbeaufsicht möchte aber nun (Monate später...) dass beide Türen nach außen öffnen.
    Gerade bei Innenstadt-Ladenflächen ist die Gefahr sehr groß Fussgänger durch schnell geöffnete Türen (ggf. täglich) zu verletzen oder gar auf die Fahrbahn (bei B-Lagen) abzudrängen.

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