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Brandschutzordnung Teil A

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    Brandschutzordnung Teil A

    Brandschutzordnung: ist es ausreichend, wenn der Aushang der Brandschutzordnung Teil A auf dem Flucht- und Rettungswegplan existiert (verkleinert), oder muß er zusätzlich auch noch extra ausgehängt werden.

    Betreff des Beitrags durch Forum-Admin angepasst, 08.10.2014
    Zuletzt geändert von Admin Feuertrutz; 14.10.2014, 14:04.

    #2
    Hallo holpie,

    Zitat aus der DIN ISO 23601:
    7.4 Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen
    Flucht- und Rettungspläne sind immer mit Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen auszurüsten.
    Diese Verhaltensregeln dürfen direkt auf dem Flucht- und Rettungsplan dargestellt werden oder in dessen Nähe angebracht werden. (Die Inhalte müssen natürlich auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden!)
    Meine persönliche Meinung dazu:

    Auf dem Plan: Sehr klein, schwer zu lesen, wird leicht übersehen.

    Je nach Größe des Plans, brauchst du schon fast eine Lupe. Solche Pläne und Aushänge leben davon, dass die Mitarbeiter täglich daran vorbeigehen und auch mal anschauen. Natürlich nachdem Sie geschult wurden! Ich habe die Brandschutzordnung Teil A nochmals als DIN A 4 Ausdruck daneben aufgehängt. Natürlich mit dem gleichen Inhalt sonst gibt es Verwirrung.


    In diesem Sinne: Alles klar, bis auf die Unklarheiten?

    P.S.: Für mich ist auch der Aushangort des Fluchtplans im oder am Treppenhaus nicht sinnvoll. Warum brauche ich einen Plan, wenn ich die Treppe schon beinahe herunter falle? Damit mir das nicht passiert!!!

    Kommentar


    • sachverstaendiger
      sachverstaendiger kommentierte
      Kommentar bearbeiten
      I. DIN ISO 23601 ist veraltet.

      II. Brandschutzordnung und Hinweise zum Verhalten im Brandfall/bei Unfällen sind zwei verschiedene Dinge.

      III. Es gibt keine Unklarheiten ;-)

      1. Der Flucht- und Rettungsplan dient auch den Rettungskräften einen Weg ins Objekt zu finden.
      2. Er ist auch eine Unterweisungsunterlage.
      3. Am Flucht- und Rettungsplan sollte man sich schon vorher über die Fluchtwege informieren und nicht dann wenn es zu spät ist.
      4. Die Pläne gehören an stark frequentierte Stellen damit man von ihnen Kenntnis nimmt z. B. Treppenhäuser.
      Zuletzt geändert von sachverstaendiger; 25.11.2014, 13:54.

    #3
    Hallo,

    DIN 14096:2014-05
    6.1.1 Für die Brandschutzordnung Teil A ist mindestens das Format A4 nach DIN EN ISO 216 zu
    verwenden.

    Gruß
    henoch

    Kommentar


      #4
      Rechtlich ist die ASR A2.3 maßgeblich und gesetzlich bindend. Die ASR sieht das Einfügen der Brandschutzordnung Teil A auf Flucht- und Rettungsplänen nicht vor.


      Daneben gibt es noch die anerkannten Regeln der Technik wie Normen, die jedoch rechtlich nicht bindend sind:


      Gemäß DIN 14096 ist für die Brandschutzordnung Teil A mindestens das Format A4 nach DIN EN ISO 216 zu verwenden.


      Anmerkung:

      Verhalten im Brandfall und bei Unfällen hat nichts mit der Brandschutzordnung zu schaffen, dies wird oft verwechselt. Diese Angaben im Flucht- und Rettungsplan regelt aktuell die DIN SPEC 4844-4.

      Kommentar


        #5
        "Rechtlich ist die ASR A2.3 maßgeblich und gesetzlich bindend."

        Nicht ganz; die ASR konkretisieren "im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

        Das Prinzip gleicht also dem der Konformitätsvermutung.

        Rechtssytematik: Gesetz (Arbeitsschutzgesetz) -> Verordnung (Arbeitsstättenverordnung) -> Technische Regeln (Arbeitsstättenrichtlinien)

        Gruß
        C. Lammer

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          #6
          Zitat von sachverstaendiger Beitrag anzeigen
          Rechtlich ist die ASR A2.3 maßgeblich und gesetzlich bindend.
          Nicht ganz. Die ASR konkretisieren "im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. "

          Das Prinzip ist analog dem der Konformitätsvermutung.

          Rechtsystematik:
          Gesetz (Arbeitsschutzgesetz) -> Verordnung (Arbeitsstättenverordnung) -> Technische Regeln (Arbeitsstättenrichtlinien)

          Gruß
          C. Lammer

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