NTR in Beherbergungsstätten
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Hallo in die Runde, 

ich habe eine allgemeine Frage bzgl. den brandschutztechnischen Anforderungen an die Wände des NTR in Beherbergungsstätten: 

in der Muster- Beherbergungsstättenverordnung gibt es keinen Paragraphen zum NTR, es gelten also die Anforderungen aus den jeweiligen LBO's (im betreffenden Bundesland gibt es keine "eigene" Beherbergungsstättenverordnun- das nebensächlich nebenbei). Wir befinden uns in der GK 4 und in den meisten LBO's gilt dort die Anforderung hochfeuerhemmend. 

Nun müssen aber tragende Wände, Stützen und Decken gem. §4 Ab. 1 S.1 MBeVO  (abgesehen von ein paar kleineren Erleichterungen, die wir jetztmal nicht berücksichtigen wollen) feuerbeständig ausgeführt werden. 

Sprich: das gesamte Gebäude hat eher ein "fb"- Schutzniveau, der NTR genügt aber "hfh"...das passt irgendwie nicht ganz zusammen. 

Ist jemandem dieser Widerspruch auch schon aufgefallen, oder ist es gar keiner und mir fehlt nur die Logik dahinter...?!?

Danke für eure Antworten.
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