Aufschlagsrichtung von Türen
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Innerhalb eines Gebäudes ist die Aufschlagrichung nicht zwingend vorgeschrieben. Es muss ggf. eine Gefährdungsanalyse gemacht werden. Fällt die positiv aus, kann die Tür auch gegen die Lauf-/Fluchtrichtung aufschlagen.
In der ASR sind nur die Notausgänge benannt, die nach außen aufschlagen sollen. Doch auch hier sind andere Lösungen, nach erfolgter Geährdungsanalyse, möglich. Diese Gefährdungsanalyse ist Teil des Arbeitsstätten-Rechts und bedarf "nur" einer Dokumentation, aber keiner baurechtlichen Abweichung.

Ausnahmen: in diversen Sonderbauordnungen vorgeschriebene Öffnungsrichtungen. Hier müssen bei Änderungen auch Gefährdungsanalysen voran gestellt werden, dann ist aber eine Abweichung zu beantragen.
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