Anforderung an 2. Rettungsweg
#11
ch_lammer;n162 schrieb:Man muss zunächst die Begrifflichkeiten unterscheiden.

In den Bauordnungen haben für die Kellergeschosse ein eigenes brandschutztechnisches Konzept; separat von den Obergeschossen. Daher werden bei der Ermittlung der Gebäudeklasse auch nur die Obergeschosse betrachtet.

Ich habe aber leider nichts gefunden, das mir die Sache mit dem zweiten Rettungsweg in einem Einfamilienhaus im Keller erleichtern würde.
Oder habe ich etwas übersehen?
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#12
Nein, Sie haben nichts übersehen.

Gruß
C. Lammer
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