Lagerhalle, Nachweis nach Abschnitt 7 IndBauRL
#1
Hallo,
ich muss eine Lagerhalle (BGF ca. 2500 m²) nach Abschnitt 7 der IndBauRL nachweisen und habe eine Frage zum Umrechnungsfaktor c nach DIN 18230-1.

Hierbei müssen doch die Umfassungsbauteile in die Einflussgruppe I - III eingestuft werden.
In meinem Fall habe ich sowohl in der Außenwand als auch im Dach Sandwich-Paneelelement aus Stahl mit einer Kerndämmung aus Polyurethan-Hartschaum (d=100mm). Somit wäre m. E. die Einstufung für mehrschichtige Bauteile die Einflussgruppe III und damit ergibt sich ein Umrechnungsfaktor c = 0,25.

Wie verhält es sich nun aber mit dem Zusatz, wenn die dämmende Wirkung der Umfassungsbauteile bei Brandeinwirkung (Vollbrand) durch Zerstörung verloren geht, darf c = 0,15 angesetzt werden!?! Muss ich das dann diesen Wert ansetzen?
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#2
Hallo Ronny,

der Umrechnungsfaktor ist mit den gegebenen Bauteilen, also mit den gedämmten Paneelen c = 0,25 anzusetzen.
Die Berechnung dient ja erstmal dazu, die Branddauer tä zu ermitteln, in die auch der Faktor c einfließt.

Hier darf nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei der Brandentstehung die Außenwände versagen und die Wärme abgeführt werden kann.

Beispiel:
Der Brand entsteht in der Mitte der Halle. Durch die eingebauten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen wird genügend Energie angeführt, damit sich kein Vollbrand entwickelt. Die Außenwände werden somit gar nicht beanschlagt und führen die Wärme eher schlecht ab.

Der Faktor c ist also immer mit der tatsächlichen Dämmeigenschaft anzunehmen.

Mfg
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