Bestandsschutz einer Versammlungsstätte?
#4
Und noch eine (wenn auch späte) Ergänzung:
Zumindest in S-H wird auch die Erneuerung der Elektoanlage vermutlich eine Genehmigung erforderlich, da hier nach § 63 LBO, abweichend von § 61 MBO, die Genehmigungsfreistellung bei Anlagen der TGA entfällt, wenn die Anlagen durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken und Wände geführt werden. Damit wären also ggf. auch hierzu Angaben im Brandschutznachweis zu machen. Ob der Nachweisersteller sich hier mit Formulierungen wie "MLAR oder MLüAR werden eingehalten" einen schlanken Fuß macht oder konkret wird / werden muss, hängt natürlich von seiner Kompetenz und der des Prüfers ab. Man kann bzw. muss im Bestand ja manchmal von den o. g. RL gem. § 85 a MBO abweichen. Das setzt aber voraus, dass man das erkennt, beurteilen kann und sich bereits bei Nachweiserstellung damit intensiv beschäftigt. Letztendlich fordert auch die VV-TB bei diversen sicherheitstechnischen Einrichtungen konkrete Aussagen, die in einer Vers.-stätte ja oft auch elektrisch betätigt werden. Aus meiner persönlichen Sicht reichen da Allgemeinplätze zukünftig nicht mehr aus.
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Nachrichten in diesem Thema
Bestandsschutz einer Versammlungsstätte? - von PTS - 23.08.2019, 04:43 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 29.08.2019, 08:28 AM
[Kein Betreff] - von AEBaresel - 12.09.2019, 11:45 AM
[Kein Betreff] - von Frank Fleischhauer - 25.03.2020, 03:59 PM

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