08.06.2020, 01:36 PM
Guten Tag,
die Nutzung ist so nicht zulässig. Dazu zwei Zitate aus der Bayrischen Bauordnung:
Art. 31 Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten ... wie Wohnungen ... müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;
Art. 32 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). ...
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
Die angedachte Nutzung fällt unter den Begriff "Aufenthaltsraum".
Sie müssen also eine notwendige Treppe einbauen.
Das Thema "Absturzsicherheit-/sicherung" fällt in den Bereich der Verkehrssicherungspflicht und muss daher beachtet werden.
Gruß
C. Lammer
die Nutzung ist so nicht zulässig. Dazu zwei Zitate aus der Bayrischen Bauordnung:
Art. 31 Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten ... wie Wohnungen ... müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;
Art. 32 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). ...
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
Die angedachte Nutzung fällt unter den Begriff "Aufenthaltsraum".
Sie müssen also eine notwendige Treppe einbauen.
Das Thema "Absturzsicherheit-/sicherung" fällt in den Bereich der Verkehrssicherungspflicht und muss daher beachtet werden.
Gruß
C. Lammer

