10.07.2020, 07:52 AM
Der Begriff "Notausgang" ist baurechtlich nicht definiert.
Rettungswege sind in Art. 31 BayBO geregelt. Bei Geschossen die nicht ebenerdig sind, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
Wenn der notwendige Flur an eine notwendige Treppe angeschlossen ist, kann das als erster Rettungsweg gewertet werden. Der zweite Rettungsweg dürfte dann über Fenster geführt werden (hängt aber von Nutzung des Gebäudes, Personenzahl etc. ab).
Alternativ kann der erste Rettungweg im Erdgeschoss ein direkter Ausgang (Tür) ins Freie sein.
Rettungswege sind in Art. 31 BayBO geregelt. Bei Geschossen die nicht ebenerdig sind, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
Wenn der notwendige Flur an eine notwendige Treppe angeschlossen ist, kann das als erster Rettungsweg gewertet werden. Der zweite Rettungsweg dürfte dann über Fenster geführt werden (hängt aber von Nutzung des Gebäudes, Personenzahl etc. ab).
Alternativ kann der erste Rettungweg im Erdgeschoss ein direkter Ausgang (Tür) ins Freie sein.

