16.07.2020, 10:28 AM
Servus,
ich denke da liegt ein kleines Missverständnis zwischen ersten und zweiten Rettungsweg vor.
Der Zugang zur Nutzungseinheit ist gleichzeitig der erste Rettungsweg.
Nach § 31 BayBO Abs. 1 muss jede Nutzungseinheit mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie verfügen, beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschoßes über denselben notwendigen Flur führen.
Der zweite Rettungsweg ist im § 31 Abs. 2 und 3 geregelt, die Größe der Öffnung des zweiten Rettungsweges regelt der § 35 Abs. 4 BayBO.
Ein Fenster im notwendigen Flur kann als zweiter Rettungsweg zugelassen werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.
ich denke da liegt ein kleines Missverständnis zwischen ersten und zweiten Rettungsweg vor.
Der Zugang zur Nutzungseinheit ist gleichzeitig der erste Rettungsweg.
Nach § 31 BayBO Abs. 1 muss jede Nutzungseinheit mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie verfügen, beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschoßes über denselben notwendigen Flur führen.
Der zweite Rettungsweg ist im § 31 Abs. 2 und 3 geregelt, die Größe der Öffnung des zweiten Rettungsweges regelt der § 35 Abs. 4 BayBO.
Ein Fenster im notwendigen Flur kann als zweiter Rettungsweg zugelassen werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.

