26.10.2020, 04:13 PM
Guten Tag,
den Sachverhalt sehe ich anders; nämlich insofern, dass Ihre Anwendungsfall gar nicht vom §16 abgedeckt wird.
Die dem §16 zugrunde liegenden Modelle gehen von eingeschossigen Räumen aus.
Es ist also der Nachweis zu führen, dass die Rauchableitung entsprechend der Schutzziele des §16 auch wirksam ist. Und da haben solche Galerien erfahrungsgemäß oft einen negativen Einfluss.
Gruß
C. Lammer
den Sachverhalt sehe ich anders; nämlich insofern, dass Ihre Anwendungsfall gar nicht vom §16 abgedeckt wird.
Die dem §16 zugrunde liegenden Modelle gehen von eingeschossigen Räumen aus.
Es ist also der Nachweis zu führen, dass die Rauchableitung entsprechend der Schutzziele des §16 auch wirksam ist. Und da haben solche Galerien erfahrungsgemäß oft einen negativen Einfluss.
Gruß
C. Lammer

