14.11.2020, 06:26 AM
Moin.
ich habe der MBO einmal folgendes entnommen:
„Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.“
ich würde in diesem Falle also mitteln.
beste Grüße!
ich habe der MBO einmal folgendes entnommen:
„Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.“
ich würde in diesem Falle also mitteln.
beste Grüße!

