B1 Material an einem notwendigen Treppenraum
#3
Moin, Moin,

und eine gesundes Neues Jahr.

ich bin über den 28ér auch gestolpert und würde die AST zweigleisig angehen.
In der GK 5 sind TRAGENDE AUSSENWÄNDE feuerbeständig herzustellen. ==> R90, F90AB
Nichttragende Außenwände sind nichtbrennbar herzustellen.
Nichttragende Teile tragender Außenwände sind nichtbrennbar herzustellen. NB
Nichttragende Teile tragender Außenwände und nichttragende Außenwände dürfen brennbar hergestellt werden, wenn Sie die Funktion des raumabschlusses sicherstellen. B1 (B2) + E
Oberflächen von Außenwänden dürfen A1+A2, B1+B2 hergestellt werden.
35(4) sagt aber die Wände von NTR sind als
Brandwände auszuführen.
Außenwände brauchen keine Brandwände sein, wenn diese nb sind ==> für den Raumabschluss !!. Bei tragender Wand R90

Also ginge eine Außenwand aus MW, da nb. Wenn tragende AW dann R90A
Dann gilt auch noch der 35(5)
Über die Baustoffklasse von AW-Fenstern ist mir keine Regelung bekannt.
35(5)1 bezieht sich auf Treppenräume. So würde ich für äußere AW-Bekleidung 28(3) anwenden.

Ich habe mich auf die MBO bezogen. Falls die anzusetzende LBO nichts anderes sagt
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[Kein Betreff] - von clammer - 30.09.2019, 08:06 AM
[Kein Betreff] - von Noch_in_Ausbildung - 02.01.2021, 03:23 PM
[Kein Betreff] - von AEBaresel - 07.01.2021, 11:40 AM
[Kein Betreff] - von ThoReif - 07.09.2023, 08:08 AM

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