04.01.2021, 09:30 AM
Hallo Juli,
vom Grundsatz her ist das so möglich; siehe hierzu §3 MBeVO Absatz 1 Satz 1: "Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen."
Was nicht geht, ist die Ausgestaltung der Treppenräume 1 und 4 wie den Nummer 2. Durch die Vorräume kann der Rettungsweg nicht geführt werden, sondern nur über notwendige Flure.
Gruß
C. Lammer
P.S. Einen "Stichflur" kann ich hier nicht erkennen; Zumal es diese Regelung in der MBO nicht mehr gibt.
vom Grundsatz her ist das so möglich; siehe hierzu §3 MBeVO Absatz 1 Satz 1: "Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen."
Was nicht geht, ist die Ausgestaltung der Treppenräume 1 und 4 wie den Nummer 2. Durch die Vorräume kann der Rettungsweg nicht geführt werden, sondern nur über notwendige Flure.
Gruß
C. Lammer
P.S. Einen "Stichflur" kann ich hier nicht erkennen; Zumal es diese Regelung in der MBO nicht mehr gibt.

