Gebäudehöhe nach bayrischer LBO
#6
Sehr geehrter Herr Laschinsky,
die MBO formuliert in § 2 (3) Satz 2 „Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.“
Ist es dann nicht so, dass alle Fassaden zu berücksichtigen sind? Die sich daraus ergebende Gebäudeklasse hat jedoch keinen Einfluss auf das Erfordernis einer Aufstellfläche für das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr.
§ 5 (1) Satz 2 bezieht sich nur auf die Oberkante der Brüstung der zum Anleitern bestimmten Fenster über Gelände. Und Gelände ist die Aufstellfläche für die Leiter.
M.F.G.
U.Drechsler
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Nachrichten in diesem Thema
Gebäudehöhe nach bayrischer LBO - von bill - 10.07.2019, 09:23 PM
[Kein Betreff] - von Laschinsky - 11.07.2019, 08:44 PM
[Kein Betreff] - von Admin Feuertrutz - 12.07.2019, 07:56 AM
[Kein Betreff] - von bill - 12.07.2019, 10:49 AM
[Kein Betreff] - von Laschinsky - 30.07.2019, 12:58 PM
[Kein Betreff] - von Brandsicher - 12.01.2021, 11:46 AM
[Kein Betreff] - von clammer - 13.01.2021, 08:30 AM

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