12.01.2021, 11:46 AM
Sehr geehrter Herr Laschinsky,
die MBO formuliert in § 2 (3) Satz 2 „Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.“
Ist es dann nicht so, dass alle Fassaden zu berücksichtigen sind? Die sich daraus ergebende Gebäudeklasse hat jedoch keinen Einfluss auf das Erfordernis einer Aufstellfläche für das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr.
§ 5 (1) Satz 2 bezieht sich nur auf die Oberkante der Brüstung der zum Anleitern bestimmten Fenster über Gelände. Und Gelände ist die Aufstellfläche für die Leiter.
M.F.G.
U.Drechsler
die MBO formuliert in § 2 (3) Satz 2 „Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.“
Ist es dann nicht so, dass alle Fassaden zu berücksichtigen sind? Die sich daraus ergebende Gebäudeklasse hat jedoch keinen Einfluss auf das Erfordernis einer Aufstellfläche für das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr.
§ 5 (1) Satz 2 bezieht sich nur auf die Oberkante der Brüstung der zum Anleitern bestimmten Fenster über Gelände. Und Gelände ist die Aufstellfläche für die Leiter.
M.F.G.
U.Drechsler

