20.01.2021, 08:30 AM
Leider haben Sie kein Bundesland angegeben.
§35 Absatz 4 Satz 3 MBO:
Gruß
C. Lammer
§35 Absatz 4 Satz 3 MBO:
Zitat:Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dach-haut reichen.
Gruß
C. Lammer

