21.06.2021, 07:15 AM
Bei GK 3 sind die Decken in den Obergeschossen (mindestens) feuerhemmend auszuführen ( § 31 Absatz 1 Nummer 3 BbgBO), demnach ist aus der obere Abschluss des Treppenraumes (mindestens) feuerhemmend auszubilden.
Die Feuerwiderstandfähigkeit bezieht grundsätzlich immer auf alle Seiten.
Eine Unterdecke mit einer reinen Brandbeaufschlagung von unten macht hier überhaupt keinen Sinn, da die Schutzziele des § 35 Absatz 1 BbgBO nicht erfüllt werden.
Ich frage mich immer wieder, warum Entwurfsplaner Gebäude nicht vernünftig planen können.
Wenn Sie materielle Anforderungen der Bauordnung nicht erfüllen wollen, müssen Sie einen Abweichungsantrag stellen. Ob der dann genehmigt wird, ist eine ganz andere Frage.
Die Feuerwiderstandfähigkeit bezieht grundsätzlich immer auf alle Seiten.
Eine Unterdecke mit einer reinen Brandbeaufschlagung von unten macht hier überhaupt keinen Sinn, da die Schutzziele des § 35 Absatz 1 BbgBO nicht erfüllt werden.
Ich frage mich immer wieder, warum Entwurfsplaner Gebäude nicht vernünftig planen können.
Wenn Sie materielle Anforderungen der Bauordnung nicht erfüllen wollen, müssen Sie einen Abweichungsantrag stellen. Ob der dann genehmigt wird, ist eine ganz andere Frage.

