§54 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen
#1
"(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind."

Mit der Änderung der Bauordnung in NRW vom 15.09.2021 wurde - nach Rückmeldung meines Kollegen von den Braunschweiger Brandschutztagen - oben zitierter Absatz neu formuliert.
Kann mir bitte jemand sagen, wie man in NRW die Lage mit dem vorbeugenden Brandschutz handhaben will?

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anz...0142752068
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
§54 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - von HujerB - 16.09.2021, 03:33 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 17.09.2021, 11:00 AM
[Kein Betreff] - von HujerB - 20.09.2021, 08:24 AM

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste