11.11.2021, 11:03 AM
Normen: allgemeines Baurecht
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4 Abs. 4 ..."Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben."
"Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen,..." ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne
Vorgaben über eine zwingende Ausbildung des Arbeitgebers konnte ich nicht finden. Der Ersteller von Brandschutzplänen sollte sich mit den örtlichen Gegebenheiten, dem allgemeinen Brandschutz und den Bauvorhaben bezogenen baurechtlichen Anforderungen auskennen. Bei Bauvorhaben, bei denen eine Brandschutznachweis bzw. -konzept zu erstellen ist, beauftrag man am besten den Konzeptersteller damit. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie damit beauftrag, sind Sie über die Haftpflicht des AG versichert, falls was schief geht. Wenn der Brandschutzschutzsachverständige eine Plan montiert und der fällt jemandem auf den Fuß, ist dieser auch haftbar. Dafür gibt es eine Versicherung
Wenn es sich um normale Schilder nach DIN EN ISO 7010 handelt, kann die jeder ankleben. Zumal nur ein Austausch alt gegen neu erfolgt. Wenn Flucht- und Rettungswegbeschilderung mit Batteriepufferung oder Anschluss an eine Notstromversorgung erfolgt, ist eine Elektrikerausbildung notwendig.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4 Abs. 4 ..."Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben."
"Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen,..." ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne
Vorgaben über eine zwingende Ausbildung des Arbeitgebers konnte ich nicht finden. Der Ersteller von Brandschutzplänen sollte sich mit den örtlichen Gegebenheiten, dem allgemeinen Brandschutz und den Bauvorhaben bezogenen baurechtlichen Anforderungen auskennen. Bei Bauvorhaben, bei denen eine Brandschutznachweis bzw. -konzept zu erstellen ist, beauftrag man am besten den Konzeptersteller damit. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie damit beauftrag, sind Sie über die Haftpflicht des AG versichert, falls was schief geht. Wenn der Brandschutzschutzsachverständige eine Plan montiert und der fällt jemandem auf den Fuß, ist dieser auch haftbar. Dafür gibt es eine Versicherung

Wenn es sich um normale Schilder nach DIN EN ISO 7010 handelt, kann die jeder ankleben. Zumal nur ein Austausch alt gegen neu erfolgt. Wenn Flucht- und Rettungswegbeschilderung mit Batteriepufferung oder Anschluss an eine Notstromversorgung erfolgt, ist eine Elektrikerausbildung notwendig.

