Zweiter Rettungsweg Dachspitz
#6
Vielen Dank nochmal für die Antworten! Mir hilft das wirklich weiter, überhaupt mal ein erstes Bild zu bekommen.


Zitat:Wenn es sich um ein Einfamilien- bzw. ein Reihenhaus handelt, ist die Einstufung in die Gebäudeklasse eins oder zwei denkbar.
LBO Ba-Wü:
"§2 (4)
GK 1
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² ...
GK 2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
GK 3
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m"
Höhe heißt von der umgebenden Geländeoberkante bis zum letzten nutzbaren Fertigfußboden.

Die Frage die sich stellt, ist Ihr Gebäude baurechtlich in die GK 3 eingestuft und dementsprechend gebaut wurde?
Z.B. Kellerdecke GK 1 und 2 feuerhemmend (30 min.) GK 3 feuerbeständig (90 min.). Tragende Teile der Treppen bei GK 3 feuerhemmend oder nicht brennbar, GK 3 benötigt einen Treppenraum mit feuerhemmenden Wänden usw.

Danke für den Hinweis mit den Gebäudeklassen. Die Auswirkung mit Hinblick auf den Brandschutz kannte ich nicht.
Es handelt sich um ein Mehrfamilinehaus, daher mindestens Klasse 3.
Ich frage mich nun, ob es nicht GK 4 sein könnte?

Gebäudehöhe bis zum Dachfirst ist 12,7m.
Höhe des Bodens im 2.OG ist ~6m.
Höde des Bodens im Dachspitz ist ~ 8,7m.

In der LBO steht "[SIZE=12px]Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist" bzw. sie haben geschrieben "[/SIZE]Höhe heißt von der umgebenden Geländeoberkante bis zum letzten nutzbaren Fertigfußboden."

Wie definiert sich denn, ob ein Aufenthaltsraum möglich ist? Größe und Höhe des Dachspitz wären ausreichend.
Im Dachspitz ist auch ein komplett verputzter Boden, begehbar und aktuell mit einem Vinyl-Boden ausgelegt.

Zitat:Ich spiele nicht nur auf die Gebäudeklasse an, sondern unter anderem auch darauf, dass bei einer Höhe von 8 m über der Geländeoberfläche eine Rettung nur mit speziellen Rettungsgeräten der Feuerwehr (in der Regel Hubrettungsfahrzeug) möglich ist. Ob das möglich ist, muss im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
Die Fragestellungen bzw. Lösungsansätze von Gerald sind so nicht mit der LBO konform; ob es trotzdem möglich ist, kann nur im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.

Also es würde nicht reichen, wenn man bspw. durch eine feste Leiter auf den Balkon in ~6m Höhe käme? Der wiederum problemlos anleiterbar wäre mit Standardgerät.


Grüße,
Gerald
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Zweiter Rettungsweg Dachspitz - von Gerald - 15.02.2022, 04:03 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 16.02.2022, 08:25 AM
[Kein Betreff] - von Gerald - 16.02.2022, 03:36 PM
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