08.08.2022, 07:46 AM
Als Beispiel Baden-Württemberg:
§ 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (Zu § 28 Abs. 2 LBO) LBOAVO [ist etwas umständlich BaWü hat eine LBO in der nicht viel steht und eine Ausführungsverordnung]
(7) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Für an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sind dafür in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² erforderlich, die geöffnet werden können.
Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können
Wenn jemand das selbe Thema auf Hochhäuser anwenden möchte - gern. Auch da ist von RWA keine Rede, sondern von Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen. Sind statt Sicherheitstreppenräumen zwei "notwendige Treppenräume" bis 60 m Höhe ohne besondere Anforderungen vorhanden, gilt LBO, also das Vorbeschriebene.
Thematisch geht es hier nicht um RWA in z.B. Garagen GaVO §7(2) oder §12 oder in Industriebauten (Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2). Dort werden RWA baurechtlich gefordert.
N.Mario.B bitte das Thema beachten!
Es ging um Anlagen in Treppenräumen. Wenn Sie als spezialisierte Fachkraft über Erkenntnisse verfügen, so lassen Sie uns bitte daran teilhaben. Einen schnellen Überblick kann man z.B. mit dem Brandschutzatlas erhalten. Ich habe in den Bauvorschriften einiger Bundesländer nachgesucht und die Forderung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Treppenräumen nicht gefunden. Das mag natürlich an mir liegen.
§ 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (Zu § 28 Abs. 2 LBO) LBOAVO [ist etwas umständlich BaWü hat eine LBO in der nicht viel steht und eine Ausführungsverordnung]
(7) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Für an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sind dafür in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² erforderlich, die geöffnet werden können.
Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können
Wenn jemand das selbe Thema auf Hochhäuser anwenden möchte - gern. Auch da ist von RWA keine Rede, sondern von Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen. Sind statt Sicherheitstreppenräumen zwei "notwendige Treppenräume" bis 60 m Höhe ohne besondere Anforderungen vorhanden, gilt LBO, also das Vorbeschriebene.
Thematisch geht es hier nicht um RWA in z.B. Garagen GaVO §7(2) oder §12 oder in Industriebauten (Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2). Dort werden RWA baurechtlich gefordert.
N.Mario.B bitte das Thema beachten!
Es ging um Anlagen in Treppenräumen. Wenn Sie als spezialisierte Fachkraft über Erkenntnisse verfügen, so lassen Sie uns bitte daran teilhaben. Einen schnellen Überblick kann man z.B. mit dem Brandschutzatlas erhalten. Ich habe in den Bauvorschriften einiger Bundesländer nachgesucht und die Forderung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Treppenräumen nicht gefunden. Das mag natürlich an mir liegen.

