24.11.2022, 10:51 AM
3franken;n1389 schrieb:Die neue Wand erfüllt die Anforderung 30 cm über Dachhaut, ist dann aber nur 10 cm über der Dachhaut des Nachbarn!
Ich erfülle für meinen Bau die NBauO, bin aber keine 30 cm höher als die Nachbarwand?!
Nein, aber der Nachbar muss ja seinen Teil erfüllen:"NBO § 12
(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein.
2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. ...
(2) Gemeinsame Bauteile für mehrere bauliche Anlagen sind zulässig, wenn technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können."
Damit ist sichergestellt, dass üblicher Weise eine gemeinsame Brandwand ausgeschlossen ist. Ist bei Bestandsbauten im innerstädtischen Bereich nicht immer gegeben.
"Brandwände müssen mindestens 0,30 m über die Dachhaut reichen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits mindestens 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen sein; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht vorhanden sein"
Wenn bei einem deutlich HÖHEREN Gebäude auf die 30 cm verzichtet wird ist, bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken. Es handelt sich aber um eine Abweichung, die genehmigungspflichtig ist.

