03.12.2022, 11:32 AM
Hallo Herr Lammer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bis auf § 36 (1) Punkt 4 halte ich die MBO für schlüssig. In allen anderen 20 Fällen in denen die MBO Nutzungseiheit·en beschreibt, sind diese (mit Ausnahmen der GK 1) durch feuerwiderstandsfähige raumabschließende Bauteile (Trennwände, Flurwände, TR-Wände) abgeschlossen und dienen der brandschutztechnischen Unterteilung baulicher Anlagen. Teile einer Nutzungseinheit können nach meinem Verständnis nur Wohn-, Schlaf-, Büro-, Sanitär-, …., räume sein.
Würde eine Mieteinheit in Nutzungseinheiten unterteilt, wäre die Verantwortlichkeit für die Rettungswege geregelt und in § 36 (1) Punkt 4 MBO könnte der Zusatz „und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat“ entfallen. Der zweite Rettungsweg, dessen Länge nicht begrenzt wird, wäre damit als Erleichterung von § 33 (1) MBO gewährleistet.
PS.: § 31 (4) Punkt 1 ist eine leere Erleichterung, weil in (1) keine Anforderung gestellt wird.
Viele Grüße
U. Drechsler
vielen Dank für Ihre Antwort. Bis auf § 36 (1) Punkt 4 halte ich die MBO für schlüssig. In allen anderen 20 Fällen in denen die MBO Nutzungseiheit·en beschreibt, sind diese (mit Ausnahmen der GK 1) durch feuerwiderstandsfähige raumabschließende Bauteile (Trennwände, Flurwände, TR-Wände) abgeschlossen und dienen der brandschutztechnischen Unterteilung baulicher Anlagen. Teile einer Nutzungseinheit können nach meinem Verständnis nur Wohn-, Schlaf-, Büro-, Sanitär-, …., räume sein.
Würde eine Mieteinheit in Nutzungseinheiten unterteilt, wäre die Verantwortlichkeit für die Rettungswege geregelt und in § 36 (1) Punkt 4 MBO könnte der Zusatz „und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat“ entfallen. Der zweite Rettungsweg, dessen Länge nicht begrenzt wird, wäre damit als Erleichterung von § 33 (1) MBO gewährleistet.
PS.: § 31 (4) Punkt 1 ist eine leere Erleichterung, weil in (1) keine Anforderung gestellt wird.
Viele Grüße
U. Drechsler

