Anforderung an Rettungsfenster (2.RW) mit elektrischem Rollladen
#3
Das Thema ist in Hamburg bereits geregelt (Seite 45 von http://www.hamburg.de/contentblob/152984...gungen.pdf). In Hessen gibt es eine Klarstellung seitens des Regierungspräsidiums vom November 2014 und der Obersten Bauaufsicht vom Januar 2015:

Zitat: "die Regelungen der HBO bezüglich der Führung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr basieren auf der Annahme, dass eine in der Nutzungseinheit „gefangene“ Person bei Ausfall des ersten Rettungsweges in der Regel das anleiterbare Fenster öffnen und auf seine Notlage aufmerksam machen wird. Sind Rettungsfenster durch elektrisch betriebene Rollläden verschlossen, so muss gewährleistet sein, dass auch bei Ausfall des elektrischen Antriebs ein manuelles Hochfahren des Rollladens und damit ein Öffnen des Fluchtfensters von innen möglich ist. Darüber hinaus müssen Fenster, die als Angriffswege für die Feuerwehr dienen, für die Feuerwehr von außen zugänglich sein. Vor diesen Fenstern angebrachte Rollläden oder Sonnenschutzvorrichtungen müssen durch die Feuerwehr leicht überwunden werden können und dürfen einen Feuerwehrangriff nicht wesentlich behindern."

Man muss den Elektroantrieb bei einem anleiterbaren Fenster schlicht weglassen und eine manuelle Kurbel- oder Gurtöffnung vorsehen. Die Akkulösung ist im privaten Wohnungsbau nicht vernünftig kontrollierbar.

Beste Grüße
Helmut Zeitter
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Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von ch_lammer - 02.03.2015, 05:36 PM
[Kein Betreff] - von Zeitter - 25.03.2015, 06:02 PM
[Kein Betreff] - von Rettung72 - 27.04.2017, 09:14 PM

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