Anforderung an 2. Rettungsweg
#10
Man muss zunächst die Begrifflichkeiten unterscheiden.

Rettungswege ins Sinne der Bauordnung sind Flucht- und Rettungswege; sie müssen somit in beide Richtungen nutzbar sein; raus (=Fluchtweg) sowie rein und raus (=Rettungsweg) für die Feuerwehr.

Wenn es sich um reine Fluchtwege handelt, sind sicher auch andere Lösungen, wie der Lichtschacht möglich. Oftmals findet man solche Lösungen dann als Fluchtweg aus technischen Bereichen.

In Bestandsgebäuden lässt sich nicht immer eine baurechtskonforme Lösung finden, in solchen Fällen kann durchaus auch mal eine Lichtschachtlösung in Form einer Abweichung genehmigt werden.

In den beiden letzten Fällen sind in der Regel aber feste Aufstiegshilfen (Steigeisen o.ä.) montiert. Die Benutzung setzt also gewisse körperliche Grundvoraussetzungen voraus.

Gruß
C. Lammer

P.S. Noch ein kleiner Exkurs zum Baurecht.
In den Bauordnungen haben für die Kellergeschosse ein eigenes brandschutztechnisches Konzept; separat von den Obergeschossen. Daher werden bei der Ermittlung der Gebäudeklasse auch nur die Obergeschosse betrachtet.
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Nachrichten in diesem Thema
Anforderung an 2. Rettungsweg - von Hummel Wohnbau - 06.10.2014, 08:09 AM
[Kein Betreff] - von Baufix - 08.10.2014, 01:46 PM
[Kein Betreff] - von ch_lammer - 08.10.2014, 03:56 PM
[Kein Betreff] - von rolla85 - 06.11.2014, 07:51 AM
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[Kein Betreff] - von ch_lammer - 17.04.2015, 03:03 PM

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