29.06.2023, 08:33 AM
Dazu wird in den Kommentaren zur BauO NRW ausgeführt:
"Für die letzte Kategorie der Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind, bleibt die einzelfallabhängige Eignungsprüfung bezogen auf Sachkunde (Ausbildung, technisches Wissen) und berufliche Erfahrung. Nach dem gesetzgeberischen Willen kommt es hierfür nicht allein auf einen bestimmten Aus- oder Fortbildungsnachweis an, sondern ob zusätzlich eine praktische Erfahrung mit der Brandschutzplanung vergleichbarer Objekte nachgewiesen werden kann; ob dies der Fall ist, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage zu beurteilen (LT-Drs. 17/2166, S. 154). Entscheidend sind damit für die Eignungsprüfung nach Abs. 3 3. Variante die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls; eine generelle Eignung wie bei den ersten beiden Varianten des Abs. 3 kann hierbei nicht ausgesprochen werden (vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2022 – 1 K 1689/20 – juris, Rn. 41, 104; Beschluss vom 28. Januar 2022 – 9 K 6856/21 – juris, Rn. 6 f.)."
Gruß
C. Lammer
"Für die letzte Kategorie der Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind, bleibt die einzelfallabhängige Eignungsprüfung bezogen auf Sachkunde (Ausbildung, technisches Wissen) und berufliche Erfahrung. Nach dem gesetzgeberischen Willen kommt es hierfür nicht allein auf einen bestimmten Aus- oder Fortbildungsnachweis an, sondern ob zusätzlich eine praktische Erfahrung mit der Brandschutzplanung vergleichbarer Objekte nachgewiesen werden kann; ob dies der Fall ist, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage zu beurteilen (LT-Drs. 17/2166, S. 154). Entscheidend sind damit für die Eignungsprüfung nach Abs. 3 3. Variante die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls; eine generelle Eignung wie bei den ersten beiden Varianten des Abs. 3 kann hierbei nicht ausgesprochen werden (vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2022 – 1 K 1689/20 – juris, Rn. 41, 104; Beschluss vom 28. Januar 2022 – 9 K 6856/21 – juris, Rn. 6 f.)."
Gruß
C. Lammer

