B1 Material an einem notwendigen Treppenraum
#5
Aus den Vorschriften der BauO lässt sich ablesen, dass zwischen den Anforderungen an das Brandverhalten der Wand und deren Oberflächen in §28 (hier BAuONRW 2018) unterschieden wird.
Demnach ist bei einer nach §28 (1) nicht brennbaren Außenwand eine nach §28(3) schwer entflammbare Oberfläche oder Außenwandbekleidung einschl. Dämmstoffe zulässig.
Daraus lässt sich auch für die Treppenraumaußenwand ableiten: Mit "nicht brennbar" in §35 (4) Satz2 ist die Wand gemeint und nicht die Oberfläche oder Bekleidung. Diese müssen nur die Anforderungen nach §28 aun Außenwände erfüllen.

Hier ein Beispiel aus der Techn. Systeminformationen des vdpm: WDVS und Brandschutz:
Es geht hierbei zwar um die Brandriegel, aber man sieht das WDVS auf der Treppenraumwand
.
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[Kein Betreff] - von clammer - 30.09.2019, 08:06 AM
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